Rz. 24

Soweit die Gesellschafter einer Personengesellschaft noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen sind, wie es bei der GbR der Fall war (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.), genügt im Hinblick auf mögliche Sondererbfolgen durch qualifizierte Nachfolgeklauseln die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nicht. Erforderlich waren zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und Berichtigungsbewilligung der Mitgesellschafter.[31] Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages sollte entbehrlich sein, wenn alle Erben (ausgewiesen nach § 35 GBO) und alle anderen Mitgesellschafter (ausgewiesen durch Grundbucheintragung) die Berichtigung bewilligten.[32]

 

Rz. 25

Ob diese Rspr nach Einführung des Gesellschaftsregisters für GbR ab 1.1.2024 noch Bedeutung hat, ist fraglich. Indes besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für GbR; nur verfügende GbR müssen zuvor registriert werden. Der erbfolgebedingte Übergang eines Geschäftsanteils in eine GbR ist keine Verfügung i.S.d. § 47 Abs. 2 GBO n.F., kann aber gleichwohl gem. Art. 229 § 21 EGBGB nicht mehr isoliert im Grundbuch verlautbart werden.

[31] OLG München MittBayNot 2016, 324 (in dieser Sonderkonstellation aber zu weitgehend, siehe Volmer, MittBayNot 2016, 324).

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