Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht des Rechtsnachfolgers in den Geschäftsanteil einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Gesellschafters

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen.

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; GBO §§ 19-20, 29, 47 Abs. 2, § 73; BGB § 727 Abs. 1, § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 S. 1, §§ 899a, 1922 Abs. 1; GNotKG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 14.03.2017)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 14.3.2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die... und... X. GbR, bestehend aus... X. - dem Beteiligten - und... X. eingetragen... X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter... X. ist... verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr... X., geworden.

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet und das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mich, Herrn... X. übergegangen.

Ich bewillige und beantrage, mich als Alleineigentümer... im Grundbuch einzutragen.

Die als Berichtigungsbewilligung/-antrag bezeichnete Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins gemäß § 15 GBO am 10.5.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 10.1.2017, der beantragten Eintragung stehe das Fehlen des Gesellschaftsvertrags entgegenstehe. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Behebungsfrist hat es mit Beschluss vom 14.3.2017 den Antrag zurückgewiesen.

In Unkenntnis dieser Entscheidung hat der Notar in Vertretung für den Beteiligten am 20.3.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diese Beschwerde richtet sich gemäß weiterem, am 22.3.2017 eingegangenem Schreiben "nun - hilfsweise - gegen den Zurückweisungsbeschluss". Er ist der Meinung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrags sei zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich, denn in der Bewilligung seien die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Alleineigentümerstellung des Beteiligten plausibel dargelegt. Der Beteiligte sei zudem bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleinerben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die beantragte Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig würde, bestünden nicht, insbesondere nicht wegen der abstrakten Möglichkeit abweichender gesellschaftsvertraglicher Lösungen. Außerdem sei der Beteiligte unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen der Gesellschaftsvertrag für den Erbfall enthalte, in jedem Fall Alleineigentümer geworden. Entweder stehe ihm bei einer durch den Tod des Mitgesellschafters eingetretenen Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB) dessen Anteil an der Liquidationsgesellschaft als Alleinerbe zu. Oder er bleibe wegen Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters (§ 736 BGB) alleine übrig. Bei Vereinbarung einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel sei der Gesellschaftsanteil auf ihn als Alleinerben übergegangen. Im Fall eines einem Dritten eingeräumten Eintrittsrechts gehe der Anteil des Verstorbenen nicht kraft Gesetzes auf den Begünstigten über; dieser habe lediglich einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die antragszurückweisende Entscheidung auszulegen und als solche nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Nach Zurückweisung des Antrags würde einer Beschwerde gegen die vorher ergangene Zwischenverfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 240). Weil die Zielrichtung des Rechtsmittels jedoch nach Kenntnisnahme von der Antragszurückweisung - wenn auch nur "hilfsweise" - entsprechend geändert wurde, ist von nur einer Beschwerde auszugehen, die sich auch im Übrigen als zulässig (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, § 73 GBO) erweist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Sind eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin von Grundbesitz und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig, denn Änderungen im Gesellschafterbestand sind mit Blick auf die Vermutungswirkung des § 899a BGB wie Änderungen der rechtlichen V...

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