Rz. 38

Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für Grundbuchzwecke ist mit Inkrafttreten des GNotKG entfallen.

 

Rz. 39

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein wird auch von Bürgern der alten Bundesländer benötigt, die Vermögen in den neuen Bundesländern geerbt haben,[58] insbesondere für einen in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorbenen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in der (alten) Bundesrepublik, der Immobilienvermögen in dem Gebiet der früheren DDR besaß.[59] Hat der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorben ist, in einem Testament eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt, so gilt diese Erbeinsetzung auch für das in der ehemaligen DDR gelegene Immobilienvermögen.[60] Nicht möglich ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein für Vermögen eines in der früheren DDR verstorbenen Erblassers, der Vermögen in der (alten) Bundesrepublik hinterlassen hat.[61]

Besaß ein Ausländer in der früheren DDR Grundeigentum, so richtet sich, auch wenn seit Jahrzehnten er in Deutschland gelebt hat, seine Erbfolge nach diesem ausländischen Recht.[62]

 

Rz. 40

Ein Teilerbschein ist hingegen im Grundbuchverfahren nicht verwendbar. Die Erbfolge muss das Eigentum ausschöpfen, einzelne Miterben dürfen nicht unerwähnt bleiben.[63] Die Gesamterbfolge kann aber durch mehrere, sich zu 100 % ergänzende Teilerbscheine nachgewiesen sein. Ebenso können Teilerbscheine durch Verfügung von Todes wegen aus einer öffentlichen Urkunde vervollständigt werden.[64] Können die Erben nicht vollständig ermittelt werden, besteht die grundbuchverfahrensrechtliche Lösung in der ausnahmsweisen Eintragung der "unbekannten Erben".[65]

[57] LG Verden Rpfleger 1952, 184; OLG Bremen DNotZ 2012, 687; KG DNotZ 2013, 135; OLG Hamm ZEV 2019, 645.
[58] Vgl. dazu näher: Bestelmeyer, Rpfleger 1992, 321 ff.
[59] OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 113; BayObLG Rpfleger 1994, 299 = DNotZ 1994, 294; BGH Rpfleger 1996, 109 ff.
[60] KG Rpfleger 1996, 111 ff.
[61] BayObLG Rpfleger 1992, 300.
[62] BayObLG Rpfleger 1994, 505.
[63] KG FGPrax 2020, 197; AG Osterhofen NJW 1955, 467; Schöner/Stöber, Rn 810.
[64] KG FGPrax 2020, 197 mit Bespr. Wendt, ErbR 2020, 845.

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