Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Gronau ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt hat die von den Beteiligten beantragte Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Eigentümer zu Recht davon abhängig gemacht, dass diese durch Vorlage eines von einem deutschen Gericht erteilten Erbscheins nachweisen, dass sie die Erben der am 10.12.2005 verstorbenen und im Grundbuch als Mitgentümerin eingetragenen niederländischen Staatsangehörigen Frau C sind (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO).

1. Die von den Beteiligten vorgelegte "Verklaring van Erfrecht", den ein niederländischer Notar mit Amtssitz in M am 9.08.2018 ausgestellt hat, ist kein im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO anzuerkennender Erbschein.

Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht (KG FGPrax 2013, 9). Der in § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Eigentumsumschreibung geforderte Nachweis durch einen Erbschein meint daher grundsätzlich den von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellten Erbschein (Demharter, GBO, 31. Auflage, § 35 Rn. 13; Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. Auflage, § 108 Rn. 35; KG a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen FGPrax 2011, 217), da nur diesem die Legitimationswirkung der §§ 2366, 2367 BGB zukommt. Die überwiegende Meinung sieht daher für eine Anwendung der Bestimmung des § 108 FamFG im Rahmen des § 35 GBO von vornherein keinen Raum (Demharter, a. a. O.; Beckscher Online Kommentar - Lorenz/Wall, EGBGB, Art. 25 EGBGB Rn. 78; Bauer/Schaub/Schaub, GBO, 4. Auflage, AT K Rn. 556; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, a. a. O.; Senat Beschluss vom 19.02.2015 - 15 W 514/14).

Selbst die Rechtsauffassung, die § 108 FamFG im Rahmen des § 35 GBO für anwendbar hält (vgl. die Nachweise bei Bauer/Schaub/Schaub, GBO, 3. Auflage, Internationale Bezüge, Rn. 561 ff.) fordert jedoch, dass der ausländische Erbschein dem deutschen Erbschein inhaltlich und funktionell gleichwertig ist (Bauer/Schaub/ Schaub, a. a. O. Rn. 565). Der ohne gerichtsförmiges Verfahren durch einen niederländischen Notar ausgestellten "Verklaring van Erfrecht" kommt aber auch nach dieser Auffassung der Charakter einer Entscheidung im Sinne des § 108 FamFG nicht zu (Bauer/Schaub/Schaub, a. a. O. Rn. 585), so dass eine Anerkennung der "Verklaring van Erfrecht" für das deutsche Grundbuchverfahren nach einhelliger Auffassung ausscheidet.

Letztlich gibt es zwischen Deutschland und den Niederlanden keinen internationalen Vertrag, nach dessen Inhalt ein von einer niederländischen Stelle erteilter Erbschein im Rahmen eines nach deutschem Recht zu behandelnden Grundbuchverfahrens dem von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbschein gleichgestellt wird.

2. Die Vorlage des deutschen Erbscheins ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO entbehrlich.

Zwar kann auch die vor einem ausländischen Notar errichtete letztwillige Verfügung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ausreichend sein, wenn sie von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen und die dabei vorgeschriebene Form beachtet worden ist (Bauer/Schaub/Schaub, AT K, Rn. 560). Allerdings ist auch bei einer im Ausland errichteten letztwilligen Verfügung die Vorlage der Niederschrift über ihre Eröffnung notwendig (Demharter, a. a. O. § 35 Rn. 38; Bauer/Schaub/Schaub, GBO, 4. Auflage, § 35 Rn. 130; BeckOK GBO/Wilsch, 34. Edition, § 35 Rn. 95 am Ende). Kennt die ausländische Rechtsordnung ein Eröffnungsverfahren nicht, ist die Vorlage eines deutschen Erbscheins erforderlich (Bauer/Schaub/Schaub, a. a. O. § 35 Rn. 131; Beck OK GBO a. a. O.; Keller/Munzig-Volmer, GBO, 7. Auflage, § 35 Rn. 73).

Da das niederländische Recht ein Eröffnungsverfahren für letztwillige Verfügungen nicht kennt, kann der Nachweis der Erbfolge im vorliegenden Fall auch nicht durch die von der Erblasserin vor einem niederländischen Notar am 14.06.1978 errichtete letztwillige Verfügung geführt werden.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da die Zwischenverfügung des Grundbuchamts keine Endentscheidung im kostenrechtlichen Sinne ist und daher eine Festgebühr zu erheben ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO sind nicht gegeben.

 

Fundstellen

ZEV 2019, 645

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