Leitsatz (amtlich)

Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs. 2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gem. §§ 19, 22 Abs. 2 GBO.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22 Abs. 2, § 47 Abs. 2

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO gerechtfertigt. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.

Für die Löschung des Beteiligten als Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin bedarf es keiner Berichtigungsbewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Der Beteiligte hat seine Löschung im Grundbuch beantragt und bewilligt, da er (durch Kündigung) aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und sein Anteil den übrigen Gesellschaftern angewachsen sei (UR-Nr. 5 .../2... des Notars Dr. S. S.). Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Grundbuchberichtigung i.S.v. § 22 GBO. Änderungen im Gesellschafterbestand sind wegen der Anordnungen in § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschl. v. 28.12.2010 - 1 W 395/10; vgl. auch BT-Drucks. 16/13437, 24).

Von der Grundbuchberichtigung werden die Rechte der übrigen Gesellschafter nicht i.S.v. § 19 GBO betroffen. Ein Recht wird von einer Eintragung betroffen, wenn es durch sie im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 49 m.w.N.). Durch die Löschung des Beteiligten kann das grundbuchmäßige Recht der weiteren nach § 47 Abs. 2 GBO Gebuchten - ihre Stellung als Gesellschafter der Eigentümerin - aber keine ungünstigere Gestaltung erfahren; die verbleibenden Gesellschafter sind durch die Eintragung rechtlich nur begünstigt (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rz. 104; Böttcher, AnwBl. 2011, 1, 7; Kremer, RNotZ 2004, 239, 248; vgl. auch OLG Jena, Beschl. v. 23.6.2011 - 9 W 181/11 - juris Rz. 13). Weder wird ihnen ein neuer Gesellschafter aufgedrängt noch werden sie in ihren gesellschaftsrechtlichen Befugnissen im Hinblick auf das Eigentum am Grundstück eingeschränkt. Sie können nach dem Ausscheiden des Beteiligten ohne diesen handeln.

Eine Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter ist auch nicht deshalb gem. § 19 GBO erforderlich, weil das Ausscheiden des Beteiligten materiell-rechtlich der Mitwirkung aller Gesellschafter (hier gem. § 736 Abs. 1 BGB) bedarf (so aber OLG Zweibrücken NJW 2010, 384, 385; OLG München, NZG 2011, 548, 549 jeweils zur Anteilsübertragung). Auf materiell-rechtliche Zustimmungserfordernisse - z.B. nach §§ 876, 877 BGB - kommt es im Rahmen des § 19 GBO nur an, wenn das Recht der von der Eintragung mittelbar Betroffenen nachteilig verändert werden könnte (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 53). Nach dem formellen Konsensprinzip bedarf es gerade keiner Eintragungsbewilligung des gewinnenden Teils, auch wenn seine Mitwirkung für den Eintritt der Rechtsänderung - z.B. gem. § 873 Abs. 1 BGB - erforderlich ist. Andernfalls wäre auch das gesondert geregelte Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO überflüssig.

Schließlich müssen die übrigen Gesellschafter der Löschung des Beteiligten auch nicht gem. § 22 Abs. 2 GBO zustimmen (vgl. Bauer/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 22 Rz. 240; Böttcher, a.a.O., S. 8; a.A. Eickmann, Rpfleger 1985, 85, 90). Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein bereits Eingetragener den Gesamthandsanteil eines Ausscheidenden zu seinem bisherigen hinzuerwirbt (Senat, JRdsch. 1926 Nr. 60; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 55). Es entsteht in seiner Person kein neues Eigentum; die Höhe der Anteile wird im Grundbuch nicht verlautbart. Beeinträchtigungen der Belange eines nur formell Berechtigten, die § 22 Abs. 2 GBO verhindern soll, kommen nicht in Betracht, weil der Erwerbende bereits eingetragen ist und (als Gesellschafter) Eigentümerpflichten unterliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2737868

FGPrax 2011, 217

MittBayNot 2012, 219

ZIP 2011, 1961

ZfIR 2011, 732

NotBZ 2011, 393

ZBB 2011, 476

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