Leitsatz (amtlich)

1. Zur Eintragung eines Wechsels in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter bedarf es im Berichtigungsverfahren auch der Bewilligung der weiteren Gesellschafter als unmittelbar Beteiligten.

2. § 899a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO begründet auch für das Grundbuchamt die Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil befugt sind, soweit das eingetragene Recht betroffen ist.

 

Normenkette

BGB § 899a; GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen Blatt 227)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 26.7.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 1 Mio. EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist seit Jahrzehnten im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Die Eintragung verlautbart die Beteiligten zu 1 und 2 sowie eine weitere Person "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts". Unter dem 1.7.2010 haben die Beteiligten zu 1 und 2 notariell beglaubigt Grundbuchberichtigung beantragt. Der Antrag enthält die Erklärung, dass die Beteiligte zu 2 den Anteil der Beteiligten zu 1 an der GbR erworben habe. Daher werde bewilligt und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümer künftig die Beteiligte zu 2 und der verbleibende weitere Gesellschafter seien.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.7.2010 den Eintragungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass bezüglich des ausscheidenden Gesellschafters und der übrigen Gesellschafter nicht nachgewiesen werden könne, dass sie noch Gesellschafter, insbesondere auch alleinige Gesellschafter seien. Nach der Rechtsprechung des BGH könne sich das Grundbuchamt auf den eingetragenen Gesellschafterbestand nicht verlassen. § 891 BGB gelte insoweit nicht. Der Gesetzgeber habe die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht durch das am 18.8.2009 in Kraft getretene ERVGBG (vom 11.8.2009, BGBl. I, 2713) wieder hergestellt. § 899a BGB begründe die Richtigkeitsvermutung nur bezüglich der für die GbR eingetragenen Rechte, nicht jedoch für andere Eintragungen bezüglich der GbR. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, wonach § 892 BGB nicht einen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteils vom Buchgesellschafter ermögliche. Die Gesellschafterstellung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter sei nicht nachweisbar. Der Nachweis könne in keiner dem Grundbuchverfahrensrecht entsprechenden Weise geführt werden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Diese sind der Meinung, dass das Grundbuchamt den Antrag nicht als unvollziehbar hätte zurückweisen dürfen, sondern allenfalls im Rahmen einer Zwischenverfügung den Vollzug des Antrags von der Beibringung der zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen in grundbuchtauglicher Form hätte abhängig machen dürfen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat, wenn auch aus anderen als den vom Grundbuchamt erachteten Gründen, keinen Erfolg.

1. Die für alle an der Beurkundung Beteiligten eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO). Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag ist dahin auszulegen, dass die Beteiligte zu 1 im Grundbuch gelöscht wird und die Beteiligte zu 2 und der verbleibende Gesellschafter als solche gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragen bleiben. Diese stehen zwar noch als Eigentümer "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch. Trotzdem werden durch diese Alteintragung die Beteiligte zu 3 als Rechtsträgerin und die Beteiligten zu 1 und 2 als deren Gesellschafterinnen ausgewiesen (Art. 229 § 21 EGBGB), ohne dass es einer Anpassung der Alteintragung an die materielle Rechtslage bedarf (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 17.6.2009, BT-Drucks. 16/13437, S. 30; Böttcher ZfIR 2009, 613/625).

Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.

2. Die Berichtigung soll aufgrund Bewilligung der Beteiligten erfolgen (§§ 22, 19 GBO). Nach der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung hat die Beteiligte zu 1 ihren Anteil - außerhalb des Grundbuchs - der Beteiligten zu 2 überlassen. Da die Höhe der Anteile nicht eingetragen wird (vgl. OLG München Rpfleger 2005, 530; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47 Rz. 31), folgt daraus, dass lediglich die Beteiligte zu 1 durch Berichtigung (Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 15) zu löschen wäre (§ 46 GBO).

a) Selbst wenn man der in der Beschwerde vertretenen Ansicht folgt, dass hinsichtlich der gem. § 47 Abs. 2 GBO eingetragenen Gesellschafter vermutet wird, sie seien die alleinigen Gesellschafter und ihnen stände damit die Bewilligungsbefugnis zu, kann aufgrund der bisher vorliegenden Bewilligungen allein die Löschung der Beteiligten zu 1 nicht erfolgen.

Auch eine vor Inkrafttreten des ERVGBG eingetragene GbR wird durch die gegenständliche Eintragung als ...

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