Rz. 121

Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werden. Es gilt auch hier, wie bezüglich des Nichtvorhandenseins weiterer Testamente, eine Vollständigkeitsvermutung des Eröffnungsprotokolls. Dasselbe gilt für die bloß abstrakte Möglichkeit des lebzeitigen Widerrufs bei gemeinschaftlichem Testament (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB).[228]

 

Rz. 122

Bei einem Verpfründungsvertrag hat das GBA die abstrakte Möglichkeit des Rücktritts wegen Nichterbringung der Leistung (§ 2295 BGB) nicht zu berücksichtigen: Nähere Nachweise kann das GBA erst verlangen, wenn für die Nichtleistung konkrete Anhaltspunkte bestehen.[229]

[227] Richtig: OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 195 = MittBayNot 2013, 490 (geg. OLG München MittBayNot 2012, 293); wie hier nun auch: OLG München ZEV 2016, 401; OLG München MittBayNot 2016, 144 (für Berichtigungsfälle nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters).

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