Rz. 52

Das Erlöschen einer juristischen Person ist nach herrschender Meinung materiellrechtlich ein Doppeltatbestand. Zur Vollbeendigung muss die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht sein, daneben muss die juristische Person aber auch objektiv vermögenslos sein. Findet sich dann trotz Löschung der juristischen Person aus dem Handelsregister noch vorhandenes Vermögen (hier insbesondere Grundvermögen), erweist sich die Vollbeendigung nachträglich als irrtümlich angenommen.[58]

 

Rz. 53

Als schwierig konnte sich bisher der Vertretungsnachweis des Nachtragsliquidators erweisen. Die Registergerichte verzichteten häufig auf eine förmliche Wiedereintragung der juristischen Person und des Liquidators und begnügten sich mit dem Bestellungsbeschluss, vor allem wenn absehbar nur wenige bis hin zu bloß einer Liquidationshandlung(en) vorzunehmen war(en) (Veräußerung eines übersehenen Grundstücks; Löschung einer verbliebenen Zwangshypothek). Bei zeitnahem Grundbuchvollzug ließen die GBA den Beschluss häufig als Vertretungsnachweis genügen. Das konnte, wie die zum selben Sachverhalt ergangenen Entscheidungen des KG[59] zeigen, zu massiven Problemen führen, wenn einerseits das Handelsregister die Wiedereintragung des Rechtsträgers als überflüssig ablehnt, andererseits das Grundbuchamt wegen Zeitablaufs den Bestellungsbeschluss als unzureichenden Nachweis moniert.

 

Rz. 54

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat die Diskrepanz praxistauglich gesellschaftsrechtlich gelöst.[60] Die Anordnung der Nachtragsliquidation führt zu einer Wiedereintragung des Rechtsträgers von Amts wegen. Damit sind die Registergerichte nicht von einem weitergehenden Antrag auf Wiedereintragung abhängig und können die Wiedereintragung auch nicht verweigern. Nach Wiedereintragung steht aber die Registereintragung als Grundlage einer Bescheinigung nach § 32 GBO zur Verfügung.

[58] Altmeppen, GmbHG, § 65 Rn 23.
[59] Grundbuchverfahren: KG NZG 2022, 519 = MittBayNot 2021, 50 (1. Zivilsenat); Registerverfahren KG NZG 2022, 315 (22. Zivilsenat).

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