Rz. 168

Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wenn

a) die beglaubigte Abschrift einer Privaturkunde vorgelegt wird.[416] Die beglaubigte Abschrift hat keine stärkere Beweiskraft als die Urschrift selbst;[417] oder
b) an den Besitz der Urkunde Rechtsfolgen geknüpft sind, wie z.B. bei Erbscheinen,[418] Bestallungen, Vollstreckungstitel,[419] Vollmachten. Rechtsrelevanter Urkundsbesitz besteht – bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen – allein an der Urschrift selbst, bei Niederschriften nur an Ausfertigungen (§ 47 BeurkG). Zur Frage, ob eine Urschrift/Ausfertigung lediglich dem Notar oder auch dem GBA vorgelegt werden muss, sogleich. Nur eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit entsprechendem Vermerk genügt, wenn dadurch der Nachweis des Erlöschens der Testamentsvollstreckung erbracht werden soll.[420] Problematisch ist der Nachweis bei ausländischen Urkunden, wenn die Ausgangsrechtsordnung keine Ausfertigung äquivalent zum deutschen Recht kennt.[421]
 

Rz. 169

Genügt rechtlich das Bestehen der Vollmacht bei Errichtung des Aktes vor dem Notar oder der Behörde, so ist ausreichend die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde oder deren Ausfertigung beim GBA mit der Bescheinigung des Notars oder der Behörde, dass die Vollmacht in Urschrift oder Ausfertigung im entscheidenden Zeitpunkt vorgelegen habe.[422] Besteht die Vollmacht im Zeitpunkt der Niederschrift und liegt die Vollmachtsurkunde lediglich nicht in der erforderlichen Form vor, kann der Vorlagenvermerk nachgeholt werden.[423] Ist hingegen die Vollmacht überhaupt nicht oder nicht in der Form des § 29 GBO erteilt (sondern nur mündlich/privatschriftlich), ist eine Unterschriftsbeglaubigung des Vollmachtgebers als Genehmigung/Vollmachtsbestätigung erforderlich.

 

Rz. 170

Ist eine Vollmacht in einer notariellen Urkunde enthalten, die typischerweise zum Vollzug dem Grundbuchamt eingereicht wird, geht die hM von einer Kundgabe gem. § 171 BGB gegenüber dem Grundbuchamt aus (v. a. bei Mitarbeitervollmacht, Finanzierungsvollmacht des Käufers). Ein besonderer Nachweis durch erneute Ausfertigung erübrigt sich dann.[424]

[417] KG JFG 12, 264.
[419] KG NJOZ 2023, 861.
[420] BayObLG BayObLGZ 1990, 51, 56.
[421] DNotI-Rep 2023, 137 (Spanien).
[422] KG JW 1932, 1153; OLG Stuttgart DNotZ 1952, 183; BayObLG Rpfleger 1977, 439 nur Ls.; BayObLG Rpfleger 2000, 62; BayObLG BayObLGZ 2002, 194.
[423] OLG Schleswig NJOZ 2013, 634.
[424] OLG Jena FGPrax 2021, 248; OLG Schleswig FGPrax 2022, 17.

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