Leitsatz (amtlich)

Der für eine Berichtigung des Grundbuchs wegen des Todes des eingetragenen Grundeigentümers erforderliche Nachweis der Erbfolge kann durch einen Erbschein geführt werden, der in Ausfertigung vorgelegt wird. Eine Abschrift reicht hierfür nicht.

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Aktenzeichen K. -10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Wittenberg - Grundbuchamt - vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. In das Grundbuch von K., Blatt ..., ist E. R. als Grundstückseigentümer eingetragen. Er ist am 7.3.1988 verstorben, seine Witwe H. R. am 25.4.1988.

Die Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 28.10.1996 unter Verweis auf einen gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 19.3.1996 die Eintragung der Erbengemeinschaft nach E. R. als Eigentümer in das Grundbuch. Nachdem die Beteiligte auf die Zwischenverfügung vom 17.9.1999 keinen Erbschein nach H. R. vorgelegt hatte, wies das AG Wittenberg - Grundbuchamt - den Antrag auf Eintragung der Erben nach E. R. durch Beschluss vom 21.9.2000 zurück.

Mit Schreiben vom 4.12.2014 hat die Beteiligte unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 28.10.1996 erneut Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, dem Belege nicht beigefügt gewesen sind.

Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 11.12.2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegen stehen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde. Die Berichtigung nach dem eingetragenen Alleineigentümer E. R. sei gemäß gemeinschaftlichem Teilerbschein des AG Neukölln vom 19.3.1996 - 62 VI 320/95 - nur insoweit möglich, dass nach der nachverstorbenen H. R. deren unbekannte Erben eingetragen würden. Hierzu sei zum einen die Vorlage des Erbscheins nach E. R. in Originalausfertigung erforderlich, da dem Grundbuchamt Wittenberg bisher nur eine einfache Kopie der Ausfertigung vorliege. Zum anderen sei die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. in Originalausfertigung erforderlich.

Hiergegen hat die Beteiligte mit Schreiben vom 20.12.2014 Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Naumburg u.a. mit der Begründung eingelegt, dass der Originalerbschein des AG Neukölln vom 19.3.1996 am 22.7.1999 von ihr persönlich gegen Quittung bei dem AG Wittenberg, Grundbuchamt, abgegeben worden sei. Das AG Wittenberg zeichne für den Verbleib bzw. den Verlust dieses Teilerbscheines verantwortlich. Was die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. angehe, werde es einen solchen Erbschein niemals geben, da keine Erben bekannt seien außer den beiden Kindern, die das Erbe ausgeschlagen hätten.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.1.2015 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der in Ausfertigung hergereichte Teilerbschein nach E. R. vom 19.3.1996 mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 21.9.2000 der Beteiligten zurückgesandt worden sei. Soweit die Beteiligte geltend gemacht habe, dass die beiden Erben nach H. R. die Erbschaft ausgeschlagen hätten, könnten Eltern von H. R. bzw. Geschwister als Erben 2. Ordnung existieren oder Großeltern bzw. Geschwister der Eltern als Erben 3. Ordnung. Ansonsten sei gegebenenfalls der Fiskus als Erbe festzustellen.

Die Beteiligte hat darauf u.a. entgegnet, dass es nicht zutreffe, dass ihr der Originalteilerbschein nach E. R. mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 21.9.2000 zugesandt worden sei. Ob es Erben 2. und 3. Ordnung gebe, sei spekulativ. Die Klärung sei Aufgabe des Nachlassgerichts in Berlin-Neukölln.

II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11.12.2014 ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung vorgelegen haben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.

Eine Eintragung darf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Soweit eine Berichtigung des Grundbuches wegen des Todes des eingetragenen Grundeigentümers verfolgt wird, kann der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein geführt werden, und zwar durch Vorlage seiner Urschrift oder einer Ausfertigung. Eine beglaubigte Abschrift reicht nicht (z.B. BGH, NJW 1982, 170). Ist einer der Erben - hier H. R., die Ehefrau des eingetragenen Grundeigentümers - auch bereits verstorben, ist die Erbfolge nach dieser Erbin zusätzlich durch die Vorlage der...

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