Rz. 130

Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind alle diejenigen, welchen die Gesetzgebung diese Befugnis ausdrücklich übertragen hat; es sind dies neben den Notaren (§§ 20 ff. BNotO):

die Konsuln und konsularischen Beamten (§§ 2, 3, 10, 11, 12, 18, 19, 24 Konsulargesetz vom 11.9.1974),[338]
die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und die Gerichtsvollzieher bei den ihnen durch die prozessrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Beurkundungen; Gerichtswachtmeister bei der Zustellung von Urkunden (§§ 211, 212 ZPO), die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 66 Nr. 7 BeurkG i.V.m. der Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20.1.1938[339] – in Baden-Württemberg aufgehoben durch § 24 Nr. 14, 16 VermessG vom 4.7.1961);[340] in Hessen geändert durch Gesetz vom 6.10.2010.[341]
in Schleswig-Holstein durch ERGVO vom 27.11.1959;[342] in Niedersachsen durch die Berufsordnung vom 28.12.1965;[343] in Nordrhein-Westfalen durch die Berufsordnung vom 27.4.1965.[344] Danach sind die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig zur Beurkundung von Tatbeständen, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden und zur räumlichen Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach. Die von ihnen ausgestellten Urkunden genügen daher bspw. für den nach § 1026 BGB notwendigen Nachweis, dass ein Grundstücksteil außerhalb der Ausübung der Grunddienstbarkeit liegt.[345] Das Zeugnis genügt selbst dann, wenn es die öffentlich-rechtliche Körperschaft betrifft, bei welcher der Ingenieur angestellt ist;[346] in den früheren Ländern von Baden-Württemberg die Ratschreiber mit je verschiedener Zuständigkeit für die in ihrem Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke (§ 61 Abs. 4 BeurkG, § 32 Abs. 3 LFGG vom 12.2.1975).[347]
Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Eine solche Beglaubigung wahrt (nur) zu Lebzeiten des Vollmachtgebers die Form des § 29 GBO, vgl. Rdn 138.[348]
[338] BGBl 1974, 2317 ff.
[339] RGBl I 1938, 40.
[340] GVBl 1967, 7.
[341] GVBl I 2010, 313.
[342] GVBl 1959, 218; DSSCHLH Nr. 219, 4.
[343] GVBl 1965, 269.
[344] GVBl 1965,113 m. DVO v. 28.8.1965; GVBl 1965, 246.
[345] KG KGJ 19, 311.
[346] KG KGJ 19, 311.
[347] GVBl 1975, 116; vgl. auch: Kraiß, BWNotZ 1975, 114.
[348] OLG Karlsruhe FGPrax 2016, 10; OLG Dresden NotBZ 2010, 409. BGH BWNotZ 2021, 114.

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