(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
1. |
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden, |
2. |
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z. B. Lebensbescheinigungen) auszustellen. |
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
1. |
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden. |
2. |
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. |
3. |
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden. |
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