Rz. 15

Beziehen sich die von S. 1 erfassten Grundbucherklärungen auf mehrere Grundstücke, ist zu unterscheiden:

1. Sind zwangsläufig (vgl. § 48 GBO Rdn 12) alle Grundstücke betroffen, genügt die Bezeichnung eines einzigen von ihnen, wenn sich aus den Erklärungen ergibt, dass auch die anderen Grundstücke mitgemeint sind.[34] In solchen Fällen ergeben sich die anderen Grundstücke aus dem Grundbuch.
2. Können alle, aber auch nur einzelne Grundstücke betroffen sein, so sind sämtliche von der Bewilligung tatsächlich betroffenen Grundstücke gem. S. 1 zu bezeichnen.[35] Stellt das Grundbuchamt bei einem mehrere Grundstücke betreffenden Berichtigungsantrag in einer "Aufklärungsverfügung" selbst fest, bei welchen Grundstücken nach dem Begehren des Antragstellers Eintragungen vorgenommen werden sollen, dann kann es – wenn der Antragsteller dieser Feststellung nicht widerspricht – den Antrag nicht wegen Verstoßes gegen S. 1 zurückweisen.[36] Ist Einzelvollzug möglich, wie bei Aufhebung der Gesamthypothek an einem der belasteten Grundstücke, müssen deshalb in der Löschungsbewilligung alle Grundstücke nach S. 1 bezeichnet werden. Allgemeinfassungen genügen nicht, wie z.B. "allerorts im Grundbuch",[37] "das Grundstück"[38] oder "das Anwesen X-heim Hs-Nr. 50", wenn auf dem Grundbuchblatt mehrere Grundstücke vorgetragen sind.[39] Alle Grundbuchstellen oder Grundstücke müssen aber nicht aufgeführt werden, wenn "die Löschung des Gesamtrechts im Grundbuch für …Blatt … und allen aus dem dortigen Mitbelastungsvermerk ersichtlichen Grundstücken bewilligt wird"; da mit dem "dortig" auf eine Grundbuchstelle verwiesen wird, die ihrerseits den Anforderungen des § 28 GBO genügt[40] Ist Einzel- und Gesamtvollzug möglich und ist der Wille des Betroffenen auf beides gerichtet (z.B. Entstehung einer Einzelgrundschuld vor Eintragung der Gesamtgrundschuld an allen Grundbüchern), muss der Betroffene in der Bewilligung alle Grundstücke bezeichnen und die Gestattung des Einzelvollzugs zum Ausdruck bringen. Die Ermächtigung an den Notar, getrennten Vollzug an einzelnen Grundstücken zu beantragen, lässt offen, ob der Besteller auch eine Einzelgrundschuld oder nur das Entstehen einer Gesamtgrundschuld will.[41]
[34] KG OLG 43, 181; Demharter, GBO, § 28 Rn 8.
[35] OLG Naumburg RNotZ 2022, 319, 322; OLG Düsseldorf DNotZ 1952, 35.
[36] BayObLG, NJW-RR 1990, 722.
[37] BayObLG DNotZ 1961, 591 = Rpfleger 1962, 20; OLG Neustadt Rpfleger 1962, 345; OLG Köln DNotZ 1976, 746; Demharter, GBO, § 28 Rn 8; a.A. Hieber, DNotZ 1961, 576; Teubner, DNotZ 1976, 748; krit. auch Schöner/Stöber, GBR, Rn 133, 2752.
[38] BayObLG Rpfleger 1981, 190 Anm. Meyer-Stolte.
[39] OLG Naumburg FGPrax 2012, 195; BayObLG Rpfleger 1980, 433; 1982, 141.
[40] OLG Nürnberg FGPrax 2012, 195, 196; Schöner/Stöber, GBR, Rn 133, 2752; Böhringer, Rpfleger 1988, 389, 393.

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