Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.05.1972; Aktenzeichen 15 T 344/72)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 6. April 1972 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von den erhobenen Bedenken gegen die beantragte Eintragung abzusehen.

Der Beschwerdewert beträgt 30.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer zu je 1/2 des im Wohnungsgrundbuch von Kaarst Blatt … des Amtsgerichts Neuss verzeichneten Wohnungseigentums eingetragen. Sie haben am 22. Februar 1972 zu notariellem Protokoll (UR-Nr. 377/1972 des Notars Dr. Z. in D.) unter anderem die Eintragung einer brieflosen Gesamtgrundschuld von 30.000 DM auf dem bezeichneten Wohnungseigentum und auf einem im Teileigentumsgrundbuch von Kaarst Blatt … des Amtsgericht Neuss verzeichneten Teileigentum betreffend eine Tiefgarage für die Beteiligte zu 3 bewilligt. Der letzte Absatz der notariellen Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2 lautet:

„Der Notar wird ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde jederzeit einzeln und getrennt zu stellen, einzuschränken und in gleicher Weise zurückzunehmen, insbesondere wird er ermächtigt, die Eintragung der Hypothek zunächst nur auf dem Wohnungseigentum … zu beantragen.”

Dem Antrag des Notars, die Eintragung der Gesamtgrundschuld zunächst nur im Wohnungsgrundbuch von Kaarst Blatt … einzutragen, hat das Grundbuchamt am 29. Februar 1972 entsprochen. Danach haben die Beteiligten zu 1 und 2, um etwaigen wegen der noch ausstehenden Eintragung auf dem Teileigentum möglichen Zweifeln an der Entstehung wenigstens einer Einzelgrundschuld zu Lasten des Wohnungseigentums zu begegnen, am 2. März 1972 zu notariellem Protokoll (UR-Nr. 449/1972 des Notars Dr. Z.) ihre frühere Bewilligung dahingehend abgeändert, daß die Grundschuld nur auf dem genannten Wohnungseigentum eingetragen werden solle. Den Antrag des Notars auf Eintragung dieser Änderung im Wohnungsgrundbuch hat die Richterin des Grundbuchamts, welcher der Rechtspfleger die Sache wegen rechtlicher Schwierigkeiten vorgelegt hatte, zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 3, vertreten durch Notar Dr. N. in D., weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

das Grundbuchamt anzuweisen, folgende Eintragung vorzunehmen:

„Es handelt sich um eine Einzelgrundschuld. Zur Klarstellung eingetragen mit Bezug auf die Bewilligung vom 2. März 1972 am …”

Der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 3 haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 GBO). Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Antragsberechtigte zu seiner Einlegung befugt, und zwar auch soweit sie – wie die Beteiligten zu 1 und 2 – keine Erstbeschwerde eingelegt hatten (vgl. z.B. Horber, GBO, 12. Aufl., Anm. 1 zu § 78). Die weitere Beschwerde ist ferner formgerecht erhoben (§ 80 Abs. 1 Satz 3 GBO). Allerdings hat nicht Notar Dr. Z., der den Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung der Grundschuld beim Grundbuchamt gestellt hatte, sondern Notar Dr. N. namens der Beteiligten weitere Beschwerde erhoben. Notar Dr. N. dem durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 19. Mai 1972 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNoTO die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden des Notars Dr. Z. sowie des an dessen Stelle tätig gewesenen Notariatsverwesers übertragen worden sind, ist aber als Nachfolger von Notar Dr. Z. tätig geworden. Auf ihn sind daher die Vollmachten und Ermächtigungen seines Amtsvorgängers, die Eintragung im Grundbuch im Namen der Antragsberechtigten zu beantragen und gegen ergangene Entscheidungen Beschwerde und weitere Beschwerde einzulegen, übergegangen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 BNotO; BayObLGZ 1948 – 1951, 477 ff, 478/479; 1962, 16 ff, 18). Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wäre schließlich auch dann nicht unzulässig, wenn Notar Dr. Z. den Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung lediglich namens der Beteiligten zu 1 bis 2 gestellt hätte. Der Antragsberechtigte, für den der Notar die weitere Beschwerde einlegt, braucht nicht derjenige zu sein, für den er den Eintragungsantrag gestellt hat. Vielmehr genügt, daß der Beschwerdeführer, hier die Beteiligte zu 3, überhaupt antragsberechtigt war (Meikel-Imhof-Riedel, GBO, 6. Aufl., Rz 8 zu § 80). Die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 3 ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GBO.

Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die das Landgericht mit Recht bejaht hat (§§ 71, 73 GBO).

Die weitere Beschwerde der Beteiligten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und – auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3 – auch zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die beantragte Eintragung für überflüssig gehalten haben, weil auch ohne die Eintragung kein Zweifel an de...

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