Rz. 12

Sollen die Grundstücke gleichzeitig belastet werden, so wird die Belastung in der vorgeschriebenen Abteilung einmal eingetragen und die Tatsache der Mithaft durch Aufnahme der Nummern der belasteten Grundstücke in die Nummernspalte zum Ausdruck gebracht.

 

Rz. 13

Wird eines der auf demselben Blatt gebuchten Grundstücke nachträglich mitbelastet, so wird die Mithaft durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte verlautbart. Zu der Frage, wann bei nachträglicher Mitbelastung Rangvermerke zu buchen sind, siehe § 45 GBO Rdn 21 ff., 37 ff.[16] Ist ein Brief erteilt, so ist nach § 63 GBO zu verfahren.

 

Rz. 14

Eine Ergänzung der Nummernspalte durch Hinzufügen der Nummer des neu in die Mithaft eintretenden Grundstücks war im Papiergrundbuch oft üblich, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Das maschinell geführte Grundbuch lässt diese Ergänzung technisch ohnehin nicht zu.

 

Rz. 15

Bei Pfanderstreckung eines Grundpfandrechts, ist eine Wiederholung der Unterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 mit § 800 ZPO) in der Veränderungsspalte nicht erforderlich.[17] Es muss aber bezüglich des nunmehr mithaftenden Grundstücks eine solche Unterwerfungserklärung vorliegen. Dafür genügt eine urkundliche Erklärung der Erstreckung des Grundpfandrechts "samt Unterwerfungsklausel".[18]

 

Rz. 16

Wird ein belastetes Grundstück geteilt und bleiben die Teilgrundstücke auf demselben Grundbuchblatt gebucht, so ist keinerlei Eintragung nötig. Die Mithaft ergibt sich aus den Änderungen im Bestandsverzeichnis. Es ist nicht erforderlich und dient auch nicht der Übersichtlichkeit des Grundbuchs, wenn in der Veränderungsspalte des Rechts die Änderungen der Nummern im Bestandsverzeichnis angegeben werden. Wird bspw. das Grundstück Nr. 1 im Bestandsverzeichnis geteilt und unter Nr. 2 und 3 neu vorgetragen, bleibt in Spalte 2 der Abt. III bei einem Grundpfandrecht die Bezeichnung "Nr. 1" für das belastete Grundstück bestehen. Denn im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts war dieses das belastete Grundstück, spätere Änderungen innerhalb des Grundbuchblatts haben sich aus dem Bestandsverzeichnis zu ergeben. Ein etwaiger Grundpfandrechtsbrief ist nur auf Antrag zu ergänzen (§ 57 Abs. 3 GBO).

[16] Es stellt sich wieder die Frage nach der Rangeinheit von Hauptspalte und Veränderungsspalte, vgl. Lemke/Wagner, § 48 Rn 29.
[17] BGHZ 26, 346 = NJW 1958, 630; LG Essen DNotZ 1957, 670.
[18] BayObLG Rpfleger 1992, 196.

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