Rz. 21

Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme.

 

Beispiel 1:

Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden.

Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem neuen Grundstück ebenfalls die erste Rangstelle, da dieser Rang ja hier noch frei ist; ein Rangvermerk ist entbehrlich.

 

Beispiel 2:

Grundstück BestVerz. Nr. 2 ist belastet mit einer Grundschuld (III/1), BestVerz. Nr. 1 ist belastet mit einer Hypothek (III/2). Die Hypothek soll auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.

Die Hypothek steht hinter der Grundschuld; wird sie auf BestVerz. Nr. 2 erstreckt, so kann sie dort nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle besetzt ist. Dieser Nachrang wird jedoch bereits von der Hauptspalte ausgewiesen, so dass es eines Rangvermerkes nicht bedarf.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, jedoch soll die Grundschuld auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.

Auch hier kann die Grundschuld nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle durch die Hypothek besetzt ist. Dieser Nachrang ist jedoch aus dem Buch nicht ersichtlich, weil ja die Grundschuld räumlich vor der Hypothek eingetragen ist. In diesem Falle ist deshalb ein gesonderter Rangvermerk erforderlich. Er kann – zusammen mit dem Mitbelastungsvermerk – lauten:

Zitat

"Das Grundstück BestVerz. Nr. 1 haftet mit. Im Range nach der Hypothek Nr. 2 eingetragen am …"

 

Beispiel 4:

Auf BestVerz. Nr. 1 lasten als III/1 eine Hypothek und als III/2 eine Grundschuld. Beide sollen auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden.

Auf dem neuen Grundstück entstehen die beiden Rechte im Augenblick ihrer Eintragung; sie haben dann nach den allgemeinen Grundsätzen des Rangrechts Gleichrang. Die h.M. nimmt demgegenüber an, die Rechte hätten wegen der Einheit von Haupt- und Veränderungsspalte den sich aus der Rangfolge ihrer Ersteintragungen ergebenden Rang.[29] Mit Meyer-Stolte[30] ist jedoch entgegen der h.M. von der Geltung der §§ 17, 45 auch in diesem Fall auszugehen. Ohne Vorliegen einer Rangbestimmung ist also Gleichrang der Rechte auf dem nachverpfändeten Grundstück anzunehmen.

Meyer-Stolte, ist auch darin zuzustimmen, dass in der Nachverpfändungserklärung eine solche Rangbestimmung im Wege der Auslegung stets dahin gefunden werden kann, die Rechte sollten auch auf dem neuen Grundstück den Rang erhalten, den sie auf dem anderen Grundstück bereits haben. Auch wenn man diese – stillschweigende – Rangbestimmung richtigerweise annimmt, ist damit noch nichts zur Frage gewonnen, ob es der Eintragung eines Rangvermerkes bedarf oder nicht. Soweit die h.M. die Entbehrlichkeit eines solchen Vermerkes annimmt,[31] kann sie sich nicht auf Meyer-Stolte, berufen, weil er zur Buchung nichts aussagt, sondern sich nur mit der Auslegung der Nachverpfändungserklärung befasst. Wie in allen Fällen der Buchung eines vom Prioritätsgrundsatz abweichenden Rangs gilt jedoch auch hier, dass dieser abweichende Rang durch entsprechende Vermerke kenntlich zu machen ist.[32]

[29] OLG Hamm Rpfleger 1985, 17; Streuer, Rpfleger 1982, 139; Demharter, § 48 Rn 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2659, 2666, 2667; Streuer, Rpfleger 1982, 138 u. 1985, 144.
[30] Rpfleger 1971, 201, 202.
[31] Demharter, § 48 Rn 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2659, 2666, 2667; LG Köln MittRhNotK 1973, 438.
[32] Eickmann/Böttcher, GBVerfR, Rn 358; Schmid, Rpfleger 1982, 251; ders., 1984, 130; ebenso Meikel/Böhringer, § 48 Rn 103 u. Meikel/Böttcher, § 45 Rn 45–47.

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