Rz. 38

Schließlich ist es denkbar, dass die aufgrund eines in § 25 GBO genannten Falls eingetragene Vormerkung oder der so eingetragene Widerspruch inhaltlich unzulässig und deshalb nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen ist. Bei der Vormerkung ist hier z.B. an einen ersichtlich nicht vormerkungsfähigen Anspruch, beim Widerspruch an das gänzliche Fehlen der Eintragung eines Berechtigten zu denken (siehe § 53 GBO Rdn 51). Handelt es sich um eine inhaltliche Unzulässigkeit, ist die Löschung unabhängig von den Voraussetzungen des § 25 GBO von Amts wegen vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge