Rz. 51

Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts kann ebenfalls dadurch eintreten, dass die Eintragung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist. Hierzu zählen insbesondere die Eintragung von Rechten, Vormerkungen, Widersprüchen[187] und Veräußerungsverboten ohne die Angabe eines Begünstigten,[188] die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne schlagwortartige Bezeichnung ihres Inhalts im Eintragungsvermerk[189] und ganz allgemein die unzureichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Umfangs und Inhalts des Rechts.[190] Dazu soll nach teilweise vertretener Ansicht die Eintragung eines Erbbaurechts ohne nähere Bestimmung des Bauwerks gehören.[191] Der BGH hat allerdings bereits entschieden, dass eine Beschränkung auf alle Bauwerke zulässig sein soll, die ihrerseits öffentlich-rechtlich zulässig sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Zulässigkeit zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt oder erst später eintritt.[192] Legt man dies aber zugrunde, so kann es keine wirksame Anforderung an eine Konkretisierung geben, weil mögliche Änderungen des Bebauungsplans jederzeit möglich sind und daher faktisch jedes Bauwerk gestattet wird.

[187] OLG München BeckRS 2018, 17976.
[188] BGH NJW 1985, 3070; NJW 1962, 963; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 73; eingehend: Meikel/Schneider, § 53 Rn 157 m.w.N.; vgl. insoweit auch: OLG München Rpfleger 2014, 251 (zur Amtslöschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit ohne eingetragenen Berechtigten).
[189] OLG Hamm DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15; BayObLGZ 1990, 35, 36; OLG München FGPrax 2018, 12; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 73.
[190] Ausf.: Meikel/Schneider, § 53 Rn 165 ff.
[191] Diff.: OLG München NotBZ 2013, 118; vgl. auch: OLG Frankfurt OLGZ 1983, 165; Demharter, § 53 Rn 45.
[192] BGH DNotZ 1988, 161.

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