Rz. 167

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein anderer Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Wege der Berichtigung aufgrund einer Bewilligung eingetragen werden soll, gleichgültig, ob es sich dabei um eine Allein-, Bruchteils- oder Gesamthandsberechtigung handelt (zu den Fällen der §§ 927, 928 BGB siehe Rdn 164). Notwendig ist die Zustimmung des einzutragenden Berechtigten; sind es mehrere, so bedarf es der Zustimmung aller.[401] Die Zustimmung des Einzutragenden kann dabei auch zur Ergänzung der Berichtigungsbewilligung des Betroffenen dienen, indem sich aus der Zusammenschau beider Erklärungen schlüssig die bestehende Unrichtigkeit und ihre Beseitigung durch die erstrebte Eintragung ergibt.

 

Rz. 168

Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein Urteil nach § 894 BGB ersetzt, so weist dieses Urteil zugleich in öffentlicher Urkunde nach, dass der Kläger seiner Eintragung in das Grundbuch zustimmt, da er dies bereits durch seine Klageerhebung deutlich macht. Der Vorlage einer gesonderten Zustimmungserklärung des Einzutragenden (in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO) bedarf es in diesem Fall nicht.[402] Zur Frage der Bindung an ein solches Urteil siehe Rdn 118.

Ist eine Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO erforderlich, so muss diese in der Form des § 29 GBO dem GBA eingereicht werden.[403] Gibt nicht der Eigentümer selbst, sondern ein Vertreter diese Erklärung ab, so muss dem GBA in der Form des § 29 GBO ebenfalls die Vertretungsmacht des Vertreters lückenlos nachgewiesen werden, um eine Eintragung zu gestatten.[404]

[401] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 150; Demharter, § 22 Rn 56; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 83; Schöner/Stöber, Rn 370.
[402] OLG Jena FGPrax 2001, 56, 57 = ZfIR 2001, 779; vgl. auch Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 245.

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