Rz. 118
Ein rechtskräftiges, der Berichtigungsklage nach § 894 BGB stattgebendes Urteil ersetzt gem. § 894 ZPO zwar die formgerechte Berichtigungsbewilligung des Beklagten, jedoch trifft es für sich genommen keine für das GBA bindenden Feststellungen über die wahre dingliche Rechtslage, da eine etwaige Feststellung über die korrekte rechtliche Lage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die an der Rechtskraft des Urteils aber grundsätzlich nicht teilnimmt (vgl. § 322 ZPO).[285] Eine etwaige Feststellung der dinglichen Rechtslage wirkt ebenfalls nur inter partes.[286] Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss aber allgemein bewiesen werden, nicht bloß im Verhältnis zweier widerstreitender Parteien, denn das Grundbuchverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren, in dem ein Streit entschieden würde. Infolgedessen ist für sich genommen lediglich die Fehlerhaftigkeit des jetzigen Standes nachgewiesen, für eine Berichtigung ist aber auch der Nachweis der richtigen Lage erforderlich, so dass nicht selten weitergehende Nachweise über das Urteil hinaus nötig sind.
Rz. 119
Das Grundbuch muss die für alle geltende dingliche Rechtslage darstellen. Es ist dabei nicht gehindert, das Urteil und die dort wiedergegebene Begründung seiner eigenes Würdigung zugrunde zu legen, das Urteil erbringt allerdings lediglich den unmittelbaren Beweis dafür, dass die Entscheidung mit dem niedergelegten Inhalt am angegebenen Ort, zur angegebenen Zeit und ggf. in Anwesenheit der genannten Personen verkündet wurde, nicht jedoch Beweis für seine (eigene) inhaltliche Richtigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.[287] Rechtskräftig festgestellt ist zudem allein der Anspruch auf Berichtigung, was aber im Verfahren des § 22 GBO nicht ausreicht. Das Urteil bildet demnach lediglich ein Indiz für die Berichtigung, kann sie aber regelmäßig nicht allein tragen. Zur Frage einer Bindung an die fingierte Berichtigungsbewilligung siehe Rdn 159 f. Das Urteil ersetzt überdies nicht sonstige erforderliche Erklärungen, namentlich nicht solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind.[288]
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