Rz. 164

Entsprechende Anwendung findet Abs. 2 im Fall eines originären Eigentumserwerbs nach § 927 Abs. 2 BGB (Aufgebotsverfahren bei Ersitzung) oder § 928 Abs. 2 BGB (Aufgabe des Eigentums und Aneignung durch den Fiskus), für den die Eintragung konstitutiv ist;[393] ausreichend ist hierfür auch ein formgerechter gemischter Antrag nach § 30 GBO.[394] Für § 927 Abs. 2 BGB führt das im Ergebnis aber dennoch nicht dazu, dass eine öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung vorgelegt oder der Antrag in dieser Form gestellt werden muss, da der Ausschließungsbeschluss eine öffentliche Urkunde ist, die den Willen des sie veranlassenden Antragstellers zum Eigentumserwerb bereits hinreichend belegt.[395] Bei der fiskalischen Aneignungserklärung (§ 928 Abs. 2 BGB) stellen sich in der Praxis deshalb keine diesbezüglichen Fragen, weil die zuständige Stelle den Antrag typischerweise in der Form des § 29 Abs. 3 GBO stellen wird. Dies ist allerdings auch erforderlich, da auf eine Erklärung, die diese Anforderungen nicht einhält, die Eintragung nicht erfolgen kann, da es dann am formgerechten Nachweis fehlt. Soweit der Staat auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat und demzufolge jedermann zur Aneignung berechtigt ist,[396] muss der Betreffende seine Zustimmung ebenfalls formgemäß (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) erklären oder daher den Antrag auf Eintragung zumindest in öffentlich beglaubigter Form stellen.[397]

[393] Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 241 m.w.N.
[394] OLG Schleswig BeckRS 1987, 07014.
[395] OLG Jena FGPrax 2003, 9, 10 = Rpfleger 2003, 177, 178; siehe auch: Saenger, MDR 2001, 134, 135; a.A. Demharter, Anh. zu § 44 Rn 6.
[396] BGHZ 108, 278, 282 = DNotZ 1990, 291; Staudinger/Diehn, BGB, § 928 Rn 24 f.; Grüneberg/Herrler, BGB, § 928 Rn 4; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 928 Rn 12.
[397] OLG Schleswig BeckRS 1987, 07014.

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