Rz. 159

Bei einem behördlichen Ersuchen hat das GBA typischerweise keine inhaltliche Prüfungskompetenz (vgl. § 38 GBO Rdn 88 f.); das gilt uneingeschränkt auch für berichtigende Eintragungen.[379] Es hat aber zu prüfen, ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, ob also die Behörde zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist.[380] Weiter muss es untersuchen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob dieses alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen.[381] Das GBA darf eine Eintragung dann nicht vornehmen, wenn es sicher weiß, dass die ersuchte Eintragung unrichtig ist.[382]

 

Rz. 160

Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein Urteil nach § 894 ZPO fingiert, so ersetzt der Titel nur die Bewilligung; ihm kommt also keine weitergehende Wirkung zu (siehe Rdn 118). Das GBA hat folglich insoweit ein eingeschränktes Prüfungsrecht als die bestehende Unrichtigkeit und deren Beseitigung durch die Vornahme der Eintragung zumindest schlüssig begründet werden müssen (vgl. Rdn 158). Da der Tenor insoweit unergiebig sein wird, muss das Grundbuchamt die Entscheidungsgründe heranziehen. Dem steht das Formgebot des § 29 GBO nicht entgegen, da auch die Urteilsgründe Teil der öffentlichen Urkunde sind und deshalb die gebotenen Anforderungen erfüllen.[383] Sind die Voraussetzungen für die Berichtigung nicht erfüllt, so hat das GBA den Antrag ebenso zurückzuweisen wie einen Berichtigungsantrag, bei dem in der vorgelegten Bewilligung die Unrichtigkeit und das Richtigwerden durch die begehrte Eintragung nicht schlüssig vorgetragen werden. Vor diesem Hintergrund ist es demnach nicht ausreichend, wenn lediglich eine Urteilsausfertigung vorgelegt wird, die mit einer abgekürzten Begründung versehen ist, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt. Insoweit existiert in der Konsequenz lediglich die Bewilligung, es fehlt aber an der schlüssigen Darlegung, so dass eine Eintragung nicht erfolgen kann.[384]

[379] BayObLGZ 1970, 182, 185; 1985, 372, 374 = Rpfleger 1986, 129; BayObLG DNotZ 1988, 781, 782.
[380] BGH NJW 1956, 463; BayObLGZ 1970, 182, 185.
[381] BayObLGZ 1985, 372, 374.
[382] BayObLGZ 1985, 372, 374; BayObLG DNotZ 1988, 781, 782.
[383] OLG München BeckRS 2020, 15503.
[384] So im Ergebnis auch OLG München BeckRS 2020, 15503.

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