Rz. 88

Eine Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens ist bis zu seiner Erledigung zulässig. Das GBA hat die Pflicht, die ersuchende Behörde auf offensichtliche Schreibfehler oder Widersprüche, z.B. zwischen dem Antrag und den Unterlagen, aufmerksam zu machen, wenn es die Unrichtigkeit erkennt oder erkennen muss.[168]

[168] KG JW 1937, 3176; OLG München RdL 1953, 216.

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