Rz. 24
Auflassung erforderlich bei: Erfüllung eines Vermächtnisses (§§ 2150, 2174 BGB);[26] Erbschaftskauf (§ 2374 BGB);[27] Erfüllung einer Teilungsanordnung (§§ 2048, 2049 BGB);[28] Umwandlung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks in Bruchteilseigentum der gleichen Personen;[29] Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) durch Übertragung von Grundbesitz auf einen Miterben oder an Dritte,[30] während eine Wiederherstellung der Erbengemeinschaft durch Aufhebung der Auseinandersetzung nicht mehr möglich ist;[31] Umwandlung der Erbengemeinschaft in andere Gesamthandsgemeinschaft, Gütergemeinschaft, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG;[32] Grundstücksübertragung eines Nachlassgrundstücks, das Testamentsvollstreckung unterliegt, an den Testamentsvollstrecker persönlich, an einen Miterben oder an einen Dritten.[33]
Rz. 25
Keine Auflassung erforderlich bei: Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB),[34] die auch aufschiebend oder auflösend bedingt vereinbart werden kann;[35] Eintritt der Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB) oder der Nacherbfolge (§§ 2100 ff. BGB); Übertragung aller Erbanteile, wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört, auf einen Miterben, Testamentsvollstrecker oder einen Dritten,[36] gleichgültig, ob gleichzeitig in einer Urkunde oder nach und nach;[37] Übertragung aller Erbanteile auf eine unter den gleichen Miterben bestehende BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass das Grundstück ins Alleineigentum der BGB-Gesellschaft fällt;[38] Übertragung eines Bruchteils an einem Erbanteil;[39] Übertragung eines Grundstücks als nahezu einziger Nachlassgegenstand im Wege der Auslegung als Erbanteilsübertragung;[40] Erfüllung eines Vorausvermächtnisses an den durch Nacherbfolge beschränkten Alleinerben;[41] Übergang eines Grundstücks im Erbwege auf Ehegatten in Gütergemeinschaft.[42]
Rz. 26
Keine neue Auflassung (Bewilligung) ist erforderlich, wenn der Veräußerer oder Erwerber nach ihrer Erklärung und vor dem Vollzug der Auflassung verstorben ist (siehe Rdn 46, 52, § 5 Einl. Rdn 30).
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