Rz. 211

Die Rechtslage nach Ausübung eines preislimitierten Vorkaufsrechts richtet sich nach den Sondervorschriften des § 28 Abs. 3 und 4 BauGB (Vorkaufsrecht gegen Enteignungsentschädigung bzw. zum Verkehrswert). Gemäß § 28 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB geht das Eigentum am Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde und unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie etwaiger für den Eigentumserwerb erforderlicher Genehmigungen der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Vorlage des Ausübungsbescheides oder eines Feststellungsurteils ist nicht erforderlich. Das GBA hat nicht zu prüfen, ob der Ausübungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Vor dieser Eintragung ist dem Grundstückseigentümer und dem Käufer rechtliches Gehör zu gewähren (siehe § 2 Einl. Rdn 27).

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