Rz. 131

Dies setzt voraus:

§ 925 BGB, § 20 GBO: Auflassung von A an B und Übertragung des Anwartschaftsrechts von B an C analog § 925 BGB, § 20 GBO.
§ 19 GBO: Bewilligung des A auf Eintragung des C; die Bewilligung auf Eintragung des B erhält nicht ohne weiteres die verfahrensrechtliche Wirkung einer Bewilligung auf Eintragung des in die verfahrensrechtliche Stellung des B eingetretenen C, lässt sich aber ggf. als entsprechende Ermächtigung an B, die Eintragung des C zu bewilligen, auslegen.
§ 13 GBO: Antrag auf Eintragung des C, wozu nur ein Notar im Namen eines Antragsberechtigten berechtigt ist. Haben A oder B oder beide Antrag auf Eintragung des B gestellt, so hat dieser Antrag mit Übertragung des Anwartschaftsrechts die Wirkungen eines Antrags auf Eintragung des C. Nur A kann seinen Antrag einseitig zurücknehmen, weil seine Antragsberechtigung nicht wie die des B auf C übergegangen ist (§ 31 GBO). Dagegen kann B weder einen neuen Antrag stellen noch seinen alten Antrag auf seine eigene Eintragung als Eigentümer wirksam zurücknehmen oder abändern. Denn dies würde dem Wesen des durch § 878 BGB und § 17 GBO gesicherten Anwartschaftsrechts widersprechen, das auf der Aufrechterhaltung des Antrags des B beruht.

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