Rz. 208

Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht nur "beim Kauf von Grundstücken" zu,[520] ggf. auch einer gemischten Schenkung,[521] und damit auch bei Grundstücksteilen oder Miteigentumsanteilen,[522] nicht jedoch bei Kaufverträgen über Wohnungseigentum, selbst wenn sämtliche Miteigentumsanteile einer Wohnanlage veräußert werden,[523] und auch bei einem Kaufvertrag, der erst durch Ausübung des einem Dritten (z.B. Mietervorkaufsrecht) zustehenden Vorkaufsrechts zustande gekommen ist.[524] Ist nur der Erwerb einer Teilfläche durch das Gemeinwohl gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 S. 1 BauGB), ist das Vorkaufsrecht darauf beschränkt; (nur) der Verkäufer kann dann gem. § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB und § 467 S. 2 BGB von der Gemeinde u.U. den Gesamterwerb verlangen.[525] Handelt es sich um die Veräußerung eines Gesamthandsanteils (Erb- oder Gesellschaftsanteils), hat die Gemeinde auch dann kein Vorkaufsrecht, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus einem Grundstück besteht.[526] Kein Vorkaufsrecht steht der Gemeinde zu, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Vorkaufsfalls (§ 463 BGB) nicht oder noch nicht erfüllt sind. Umgehungsgeschäfte lösen das Vorkaufsrecht aus.[527]

[520] BGH BGHZ 73, 12 = DNotZ 1979, 214; VG Magdeburg BeckRS 2013, 56863 (kein Vorkaufsrecht beim Kauf eines Aneignungsrechts gem. § 928 Abs. 2 BGB).
[521] VG München BeckRS 2016, 50179.
[522] BGH BGHZ 90, 174, 176 = Rpfleger 1984, 232; OLG Frankfurt FGPrax 1995, 139.
[523] OLG Hamm DNotZ 2012, 376.
[524] BayObLG DNotZ 1986, 222.
[525] VGH Hessen MittBayNot 2012, 70.
[526] LG Berlin Rpfleger 1994, 502.
[527] BGH BGHZ 115, 335; OLG Frankfurt MittRhNotK 1996, 333.

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