Gesetzestext

 

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2 GBO regelt die Zusammenfassung der Grundbücher für örtlich zusammengehörige Grundstücke in sogenannten Grundbuchbezirken, die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch und die Abschreibung von Grundstücksteilen.

Abs. 3 wurde durch das DaBaGG vom 1.10.2013[1] stark vereinfacht, die früheren Abs. 4 und 5 sind aufgehoben. Dabei sah der Gesetzgeber für Abs. 4 keinen Regelungsbedarf mehr, die in Abs. 5 enthaltene Verordnungsermächtigung ist in § 7 Abs. 3 GBO transferiert worden.[2]

[1] BGBl I 2013, S. 3719.
[2] Dazu BT-Drucks 17/12635, S. 20.

B. Die Grundbuchbezirke

 

Rz. 2

Die Vorschrift, dass die Grundbücher für Bezirke einzurichten sind (§ 2 Abs. 1 GBO), soll die Übersichtlichkeit und die Handhabung des Grundbuches, sowie das Auffinden eines bestimmten Grundstückes im Grundbuch erleichtern. Der Amtsgerichtsbezirk (Grundbuchamtsbezirk, siehe § 1 GBO Rdn 6) wird für die Zwecke des Grundbuchs in Teile zerlegt, wodurch die Grundbuchbezirke entstehen (§ 1 GBV). Dabei handelt es sich um Ordnungsgesichtspunkte, nicht um Zuständigkeitsvorschriften. Durch die Grundbuchbezirke wird jedoch häufig die Geschäftsverteilung des Grundbuchamts bestimmt (vgl. dazu § 1 GBO Rdn 29). Die Grundstücke werden nach der örtlichen Lage, die sie innerhalb des Grundbuchamtsbezirks haben, buchungsmäßig zusammengefasst.

Nach § 102 GBV sind landesrechtliche Vorschriften über eine andere Einteilung der Grundbuchbezirke in Kraft geblieben (siehe § 102 GBV Rdn 1).[3]

Überschreitungen der Bezirksgrenzen können durch Zusammenschreibung (§ 4 GBO), Vereinigung (§ 5 GBO) und Zuschreibung (§ 6 GBO) herbeigeführt werden.

[3] Dazu auch Lemke/Schneider, § 2 Rn 5.

C. Grundbuch und amtliches Grundstücksverzeichnis

I. Allgemeines

 

Rz. 3

Während das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück wiedergibt, dient das amtliche Grundstücksverzeichnis der Wiedergabe von deren tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere Lage und Grenzverlauf.

II. Der Grundstücksbegriff

1. Grundstück im Rechtssinne

 

Rz. 4

Als Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (siehe dazu § 4 GBO Rdn 1) im Bestandsverzeichnis eingetragen ist oder jedenfalls eingetragen werden kann (buchungsfreies Grundstück, siehe dazu § 3 GBO Rdn 5).[4] Dies gilt auch für ein Grundstück im Sinne des Höferechts nach § 2 Buchst. a) HöfeO.[5]

[4] RGZ 84, 270; BayObLG JFG 8, 206; BayObLGZ 1954, 258, 262; OLG Hamm NJW 1966, 2411; BayObLG Rpfleger 1981, 190; OLG München Rpfleger 2009, 673; Lemke/Schneider, § 2 Rn 7.
[5] Lemke/Schneider, § 2 Rn 12.

2. Grundstück im katastertechnischen Sinne

 

Rz. 5

Als Grundstück im katastertechnischen Sinn versteht man das Flurstück, die buchungstechnische Einheit des Katasters.[6] Es ist zu beschreiben als ein Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich zurücklaufenden Linie umschlossen und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer – der Flurstücksnummer – verzeichnet ist. Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus einem einzigen Flurstück oder aus mehreren bestehen (sog. "zusammengesetztes Grundstück").

Anliegergrundstücke oder Anliegerwasserläufe sind keine Grundstücke, wenn das Landesrecht solches regelt.[7] Ein Anliegergrundstück ist Bestandteil der Grundstücke, an welche es grenzt.[8] Es kann auch an ein einzelnes Grundstück grenzen.[9]

[6] Mit Nachweisen Lemke/Schneider, § 2 Rn 9.
[7] Demharter, § 2 Rn 18; Bengel/Simmerding, §§ 3, 4 Rn 20 ff.; Lemke/Schneider, § 2 Rn 11.
[8] BayObLG MittBayNot 1983, 63; BayObLG DNotZ 1993, 388 = Rpfleger 1993, 104; Gutachten DNotI-Report 2003, 139.
[9] BayObLG NJW-RR 1998, 524; OLG München, Beschl. v. 10.3.2011 – 34 Wx 143/10, juris.

3. Grundstücksteil und Zuflurstück

 

Rz. 6

Bei Grundstücksteilen muss vor der grundbuchmäßigen Verselbstständigung nach § 2 Abs. 3 GBO (siehe unten Rdn 13) die katastermäßige geschehen. Diese besteht regelmäßig in der Zuteilung einer eigenen Flurstücksnummer an den weggemessenen Grundstücksteil. Ist die Darstellung in einer Karte unzweckmäßig, insbesondere deshalb, weil der Verselbstständigung des Teiles für Kataster und Grundbuch nur vorübergehende Bedeutung zukommt, kann der Grundstücksteil als sog. Zuflurstück bezeichnet werden.[10] Es handelt sich dabei um einen räumlich abgegrenzten Teil des Grundstückes, der zeitlich bestimmungsgemäß beschränkt verselbstständigt wird. Er erhält keine eigene Flurstücksnummer, sondern wird unter Hinweis auf das Herkunftsflurstück und das neue Flurstück bezeichnet, z.B. als "zu 25/1 (aus 25)".

Zuflurstücke gelten für die Anwendung des § 890 BGB als selbststän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge