Rz. 1

Die Vorschrift lässt in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke zu. Man spricht in diesem Falle von "Zusammenschreibung" von Grundstücken auf ein sog. "Personalfolium" im Gegensatz zum Realfolium des § 3 GBO. Im Gegensatz zur Vereinigung (§ 5 GBO) und der Zuschreibung (§ 6 GBO) hat die Zusammenschreibung hier nur die Bedeutung einer formellen Aktenführung.

Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass die selbstständige Buchung jedes Grundstückes in Gegenden mit stark zersplittertem Grundbesitz die Grundbücher zu stark belasten würden. Zudem würde die Übersicht über den Grundbesitz eines Eigentümers und die Belastungssituation innerhalb eines Grundbuchbezirks erschwert.[1] Ob diese Argumente im maschinell geführten Grundbuch noch gelten, ist fraglich. Denn anders als im Papiergrundbuch ist der Platz für Grundbuchblätter im elektronischen Grundbuch unendlich. Es ist auch ohne weiteres möglich, Gesamtbelastungen auf mehreren Grundbüchern im Rahmen einer Serieneintragung vorzunehmen.

 

Rz. 2

Vergleicht man Realfolium und Personalfolium hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile, halten sie sich die Waage: Das Personalfolium, das im Papiergrundbuch eigentlich Regelfall war, ist übersichtlicher hinsichtlich Eigentums- und Belastungssituation, kann bei einer hohen Zahl von Grundstücken im Bestandsverzeichnis aber auch zu Unübersichtlichkeit führen. Das Realfolium gibt die rechtliche Situation eines Grundstücks übersichtlich wieder, ist aber für die Erlangung eines wirtschaftlichen Überblicks weniger geeignet.

Ob im Einzelfall ein Realfolium oder ein Personalfolium geführt wird, entscheidet das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit; die Beteiligten haben hierauf keinen Einfluss, das Grundbuchblatt ist lediglich Aktenzeichen. Regelmäßig wird das Grundbuchamt vom Personalfolium ausgehen, für den Eigentümer innerhalb des Grundbuchbezirks jedoch auch weitere Grundbuchblätter anlegen, wenn die Grundstücke unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten bilden oder sonst das Grundbuch unübersichtlich würde.

[1] So die hergebrachten Argumente, s. insbes. Demharter, § 4 Rn 1; Bauer/Schaub/Waldner, § 4 Rn 2; Lemke/Schneider, § 4 Rn 1.

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