Rz. 54
Die Bewilligung durch einen Nichtberechtigten ist unwirksam. Der Wirksamkeitsmangel liegt vor, wenn jemand eine Bewilligung im eigenen Namen abgegeben hat, obwohl er im maßgebenden Zeitpunkt (siehe Rdn 76) nicht die dazu erforderliche Bewilligungsmacht hat und damit nicht oder nicht allein von der Grundbucheintragung betroffen ist (vgl. Rdn 35). Trägt das GBA aufgrund der unwirksamen Erklärung ein, verstößt es gegen § 19 GBO; die Eintragung kann aber trotzdem wirksam sein. Der Mangel hat (anders als die fehlende Verfügungsmacht oder Verfügungsbefugnis) für sich gesehen keine materiell-rechtlichen Folgen.
Rz. 55
Auf die Bewilligung des Nichtberechtigten ist § 185 BGB analog anwendbar.[93] Die Bewilligung des Nichtberechtigten wird deshalb wirksam:
▪ | Rückwirkend, wenn derjenige, der zur Zeit der Genehmigung die Bewilligungsmacht hat, genehmigt (analog dazu: § 185 Abs. 2 BGB, siehe o.g. Fall 1).[94] |
▪ | Nachträglich ohne Rückwirkung, wenn der Nichtberechtigte das Recht später erwirbt (vgl. § 185 Abs. 2 BGB und o.g. Fall 2), z.B. ein Grundstückskäufer, der als Eigentümer nachträglich eingetragen wird. Entsprechend anwendbar, wenn der Nichtberechtigte, der in die Bewilligung eines anderen Nichtberechtigten eingewilligt hat, das Recht später erwirbt[95] oder wenn der Vorerbe die Bewilligung abgegeben hat und die Nacherbfolge dann wegfällt.[96] § 185 Abs. 2 BGB (siehe Fall 2) ist jedoch nicht anwendbar, wenn der vollmachtlose Vertreter das Recht später erwirbt, denn § 185 BGB regelt allein die Fälle, in denen ein Nichtberechtigter (nur) im eigenen Namen über ein fremdes Recht verfügt.[97] |
▪ | Nachträglich ohne Rückwirkung, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten beerbt und unbeschränkt haftet (analog: § 185 Abs. 2 BGB und o.g. Fall 3), z.B. wenn der Vorerbe als Nichtberechtigter die Bewilligung abgegeben hat und dann vom Nacherben beerbt wird.[98] |
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