Rz. 145

Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern gemeinschaftlich, nach §§ 1626, 1626a, 1629 BGB gesetzlich vertreten, soweit die elterliche Sorge reicht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, hat er auch die Alleinvertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB. Mit dem Verweis in § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB auf § 1824 BGB sind die Eltern von der Vertretung und damit auch der Abgabe von Bewilligungserklärungen ausgeschlossen, wo auch ein Betreuer nicht vertreten kann (Selbst- und Mehrvertretungsverbot des § 181 BGB, Vertretungsverbot bei Rechtsgeschäften im Verwandtenkreis und hinsichtlich Grundpfandrechten des Kindes an Eltern(teils)grundstücken, mit der Gegenausnahme für den Fall, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder eine Gefahr für das Kindesinteresse ausgeschlossen ist, weil das Geschäft dem Kind ausschließlich einen rechtlichen Vorteil verschafft wie z.B. bei der Auflassung zum Vollzug einer reinen Grundstücksschenkung,[328] nicht aber bei der Auflassung zum Vollzug einer Schenkung von Wohnungseigentum.[329] Das GBA hat die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter selbstständig zu überprüfen.[330] Eine unter Missachtung dieser Bestimmungen abgegebene Bewilligungserklärung ist schwebend unwirksam.

 

Rz. 146

Die Eltern unterliegen außerdem einem strikten, auch Verfügungsgeschäfte erfassenden Schenkungsverbot (vgl. § 1641 BGB). Liegt ein Interessenkonflikt vor, so kann das Familiengericht den Eltern die Vertretung gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1789 BGB entziehen. Ausschließungsgründe für die Vertretung des Kindes nur in der Person eines Elternteils schließen nicht ohne weiteres beide Elternteile von der Vertretung aus.[331] Für das Eintragungsverfahren ist die elterliche Bewilligungsbefugnis als gesetzlicher Regelfall anzusehen. Es genügt dann im Regelfall der Nachweis über Elternschaft und Verehelichung durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde der Eltern). Die alleinige elterliche Sorge des längerlebenden Elternteils gem. § 1680 Abs. 1 BGB wird durch die Sterbeurkunde des anderen Elternteils nachgewiesen. Die alleinige elterliche Sorge der nicht verheirateten Mutter (§ 1626a Abs. 2 BGB) wird durch schriftliche Auskunft des Jugendamts über das Fehlen einer Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nachgewiesen (vgl. § 58a SGB VIII). Die alleinige elterliche Sorge im Trennungs- und Scheidungsfall wird durch Ausfertigung der Entscheidung des Familiengerichts nachgewiesen.[332]

 

Rz. 147

Unter den in § 1773 BGB genannten Voraussetzungen werden Minderjährige von einem Vormund vertreten, vgl. §§ 1789, 1798 Abs. 3 S. 1 BGB (dinglich wirkendes Schenkungsverbot), unter den in § 1809 BGB genannten Voraussetzungen von einem Pfleger. Der Pfleger ist nicht unbeschränkt gesetzlicher Vertreter des Pfleglings, sondern ausschließlich in dem ihm im Bestellungsakt (siehe §§ 1813 BGB) zugewiesenen Wirkungskreis.[333]

 

Rz. 148

Die gesetzliche Vertretung Volljähriger obliegt dem Betreuer in seinem Aufgabenbereich (vgl. § 1815 BGB), also ähnlich wie beim Pfleger nicht unbeschränkt. Dem Betreuer sind Schenkungen namens des Betreuten nur eingeschränkt erlaubt, siehe § 1854 Nr. 8 BGB. Der Betreute kann die Bewilligung auch selbst erklären, es sei denn, er wäre geschäfts- und damit grundbuchverfahrensunfähig.

[328] BGH NJW 2021, 1673 m. Anm. Rodi; BGH BGHZ 161, 170.
[331] OLG Köln FGPrax 2022, 249; m. Anm. MIlzer, NZFam 2022, 1148; MüKo-BGB/Huber, § 1629 Rn 43.
[332] Schöner/Stöber, Rn 3616.
[333] BGH NJW 1974, 1374.

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