Gesetzestext

 

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

A. Allgemeines, Normzweck

 

Rz. 1

Die Bestimmung gibt dem GBA die Vorgehensweise vor, wenn eine beantragte Eintragung nicht erfolgen kann. Sie bildet damit einerseits systematisch den Gegenpart zu §§ 44 ff. GBO, welche die Form und Fassung der Eintragung vorschreiben. § 18 GBO konkretisiert darüber hinaus die Fürsorgepflicht des GBA als Teil der Gerichtsbarkeit (vgl. auch § 139 ZPO für den Zivilprozess), insbesondere seine Hinweispflicht. Dass nicht vollziehbare Anträge ablehnend verbeschieden werden müssen, dürfte sich – unabhängig vom Namen der Entscheidung – aus den allgemeinen Prinzipien eines antragsbasierten Verfahrens auch ohne § 18 GBO ergeben. Gerade wegen § 18 GBO in der Konturierung durch die Rechtspraxis muss ein Antrag mit begleitenden Nachweisdokumenten aber nicht im Sinne eines "Alles-oder-nichts" vorbereitet und eingereicht werden; Verbesserungen im laufenden Verfahren sind vielmehr gestattet und führen dann auch nicht zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten beim GBA. Damit hat § 18 GBO höchste praktische Bedeutung. Diese Wirkung zeigt sich insbesondere im Vergleich zur wesentlich strikteren Rechtsprechung bezüglich der Behebung vollstreckungsrechtlicher Mängel, bei denen eine sofortige Zurückweisung angezeigt ist.[1]

 

Rz. 2

§ 18 GBO ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Zwischenverfügung und auf die Möglichkeit eines Schutzvermerks ferner im Zusammenhang mit § 17 GBO zu sehen.

Durch den Erlass einer Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten (vgl. § 879 BGB i.V.m. §§ 17, 45 GBO; §§ 878, 892 Abs. 2 BGB), erhalten bleiben.[2] Der Erlass der Zwischenverfügung stellt dem Antragsteller in Aussicht, dass dem Antrag nach Beseitigung des Hindernisses entsprochen werde. Deshalb wäre eine Zwischenverfügung – wenn der Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht zu der begehrten Eintragung führen kann – eine Irreführung des Antragstellers, denn sie stellt ihm die Eintragung nach Behebung des Hindernisses in Aussicht und veranlasst ihn zu Vorkehrungen, obwohl die beantragte Eintragung trotzdem nicht vorgenommen werden kann.[3] Für eine Zwischenverfügung ist in diesem Fall kein Raum.[4]

 

Rz. 3

Gerade aufgrund der Zusammenschau mit § 17 GBO korrigiert die Rechtsprechung den Normwortlaut in mehrfacher Weise. Die Handlungsalternativen des GBA nach Abs. 1 ("oder") kann das GBA nicht nach freiem Belieben beschreiten. Die Gerichtspraxis verlangt vielmehr eine vom Beschwerdegericht überwachbare Ermessensausübung. Andererseits kommt es für diese Ermessensentscheidung nicht allein auf die Vollzugshindernisse des vorgelegten Antrags an. Maßgeblich soll vielmehr sein, welche Hindernisse bestehen und ob diese mit rückwirkender Kraft heilbar sind. Auch dürfe das GBA keinen Neuabschluss dinglicher Rechtsgeschäfte verlangen, selbst wenn dies dem Verfahrensantrag, also dem eigentlichen Bezugspunkt des § 18 GBO, zum Erfolg verhelfen würde. Die Rechtsprechung zieht – indem sie einen ungerechtfertigten Rangvorteil verhindern will – damit Wertungen des § 17 GBO in die Norm des § 18 GBO hinein. Ob dies der Anschauung des historischen Gesetzgebers entsprach, ist offen. Jedenfalls hatte dieser Topos in der geschichtlichen Entwicklung zunächst eine wesentlich geringere Bedeutung.

 

Rz. 4

Weitere Besonderheiten bestehen im Vollstreckungsverfahren, bei dem gerade jeder ungerechtfertigte Rangvorteil vermieden werden soll.

 

Rz. 5

Soweit das GBA bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird (Einzelheiten Rdn 95), trifft es im Grundbuchverfahren grundsätzlich allein eine Hinweispflicht im Umfang des § 139 ZPO. Dies ist keine Zwischenverfügung. Das GBA hat auch gar nicht die Möglichkeit, mit rangwahrender Zwischenverfügung zu reagieren. Wieder anders ist es aber, wenn im Vollstreckungsverfahren allein Besonderheiten des Grundbuchverfahrensrechts der Eintragung entgegenstehen.[5]

 

Rz. 6

Tatsächlich ist diese einhellige Rechtsprechung der Beschwerdeinstanzen (Fälle bei Rdn 47) für die Grundbuchpraxis in "erster Instanz" unbrauchbar, wie an einer Entscheidung des OLG Düsseldorf diskutiert werden soll:[6]

Dem Antrag auf Eintragung einer Grundschuld in...

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