Rz. 89

Das Beschwerdegericht entscheidet nach Sach- und Rechtslage und Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung. Änderungen im Tatsächlichen oder ggf. in der Rechtslage sind zu berücksichtigen.[232] Bei zwischenzeitlicher Erledigung des Hindernisses scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus.[233]

 

Rz. 90

Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist nur die Zwischenverfügung und die darin enthaltene Beanstandung, nicht der Antrag selbst. Das Beschwerdegericht kann somit nicht selbst eintragen und nicht zur Eintragung anweisen, sondern lediglich zu den Hindernissen Stellung nehmen.[234] Bei nur einzelnen angefochtenen Hindernissen einer Zwischenverfügung entscheidet das Beschwerdegericht auch nur zu diesen.

 

Rz. 91

Das Beschwerdegericht kann, wenn nach seiner Auffassung der gestellte Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung sofort hätte zurückgewiesen werden müssen, wegen des Verbots der reformatio in peius die Zwischenverfügung nicht aufheben und den Eintragungsantrag abweisen (vgl. § 77 GBO Rdn 15).[235] Das Beschwerdegericht kann aber die Zwischenverfügung ändern, wenn es die Behebungsmöglichkeit für unzutreffend hält[236] oder der Zwischenverfügung weitere Möglichkeiten zur Beseitigung des Hindernisses hinzufügt.[237]

 

Rz. 92

Auf den ersten Blick wenig befriedigende Verfahrenskonstellationen ergeben sich, wenn das GBA eine Zwischenverfügung erlassen hat, die bei Zugrundelegung der geäußerten Rechtsauffassung formell unzulässig war, weil an sich eine sofortige Zurückweisung geboten gewesen wäre. Die Aufhebung als unzulässig durch das Beschwerdegericht lässt dann für den Verfahrensfortgang eine Klärung der an sich offenen Streitfragen weiter ausstehen. Erfreulicherweise gehen aber die Beschwerdegerichte bei erkennbaren (wenngleich in der Prüfungsreichenfolge nachgeordneten) Streitfragen über das verfahrensrechtlich gebotene hinaus und äußern sich zu den angesprochenen Fragen. Aus prozessökonomischen Gründen ist das uneingeschränkt zu begrüßen.

 

Rz. 93

Das Beschwerdegericht kann auch eine Zurückweisung aufheben und durch eine Zwischenverfügung ersetzen, wenn es wie das GBA das Hindernis bejaht, dieses aber – insoweit gegen das GBA – für behebbar hält.[238]

 

Rz. 94

Die Einlegung der Beschwerde hindert wegen deren fehlender aufschiebender Wirkung nicht die endgültige Zurückweisung des Antrags durch das GBA, solange das Beschwerdegericht nicht entschieden hat.[239]

[232] OLG München NJW-RR 2010, 1024 (zwischenzeitlicher Erlass des § 899a BGB).
[233] OLG Hamm FGPrax 2011, 209; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1105 = Rpfleger 2010, 261.
[234] OLG Frankfurt FuR 2016, 431; OLG München NJW-RR 2015, 1043; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 153.
[235] OLG Oldenburg Rpfleger 1961, 198; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 153.
[237] KG FGPrax 2015, 52; BayObLG NJW-RR 1990, 906.
[238] OLG Hamm FGPrax 2015, 54 = Rpfleger 2015, 130.
[239] KG KFJ 1951, 276; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 154.

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