Rz. 21

Nach der h.M. hat das GBA das Wahlrecht zwischen Zurückweisung und Zwischenverfügung[30] nach pflichtgemäßem verständigem Ermessen auszuüben.[31] Es soll dabei stets auf die Lage des Einzelfalls ankommen, dessen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.[32] Der Erlass der Zwischenverfügung soll nach einigen Aussagen die Regel bilden.

 

Rz. 22

An Interessen stehen sich grundsätzlich einerseits das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Rangwahrung des gestellten Antrags und den mit dem Eingang des Antrags verbundenen materiellen Wirkungen (vgl. § 13 GBO Rdn 17 ff.), andererseits das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit der Grundbucheinsicht und der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse durch eine rasche Abwicklung, sowie die Interessen späterer Antragsteller gegenüber. Bei der Abwägung sind unnötige Härten zu vermeiden.

[30] Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 38; Schöner/Stöber, Rn 428 ff.; a.A. (kein Wahlrecht): Meikel/Böttcher, § 18 Rn 32; BeckOK Hügel/Zeiser, § 18 Rn 10.
[31] RG RGZ 126, 109; BayObLG BayObLGZ 1956, 127; OLG Celle DNotZ 1954, 32; OLG Hamm DNotZ 1970, 663; BayObLG Rpfleger 1979, 210; BayObLG Rpfleger 1997, 304; BayObLG BayObLGZ 1997, 50; OLG Düsseldorf NotBZ 2010, 411 ("Ermessens- und Beurteilungsspielraum"); OLG München DNotZ 2008, 934; OLG Hamm FGPrax 2015, 54 = Rpfleger 2015, 130; OLG Rostock RPfleger 2019, 503 ("pflichtgemäßes Ermessen").
[32] BayObLG BayObLGZ 1997, 58 = FGPrax 1997, 89; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 31.

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