Leitsatz (amtlich)

1. Bewilligen die Beteiligten ausdrücklich allein die Grundbuchberichtigung (hier: "Neuordnung" der Miteigentumsanteile an einem Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung), entspricht die Berichtigung ihrem erklärten Willen und halten sie auch in der Beschwerdeinstanz ihren auf grundbuchlichen Vollzug der Berichtigungsbewilligung gerichteten Antrag aufrecht, so ist für eine Auslegung des Antrags als einen solchen auf grundbuchlichen Vollzug von (Mit-) Eigentumsübertragungen kein Raum.

2. Durch die Zurückweisung des auf Berichtigung gerichteten Eintragungsantrags ohne vorherige Zwischenverfügung verletzt das Grundbuchamt nicht seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum zur Leitung, Förderung und Ausgestaltung des Verfahrens, wenn der erstrebte Vollzug einen Übergang vom Berichtigungsantrag zu einem anders lautenden neuen Antrag (hier gerichtet auf den grundbuchlichen Vollzug von (Mit-) Eigentumsübertragungen) erfordert.

 

Normenkette

GBO §§ 18-19, 22

 

Verfahrensgang

AG Langenfeld (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen HI-...)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind jeweils zu 1/6, der Beteiligte zu 2 zu 1/3 und die Beteiligte zu 1 bis 4 in ungeteilter Erbengemeinschaft zu einem weiteren Drittel Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes.

Sie schlossen am 26.1.2010 zu Urkunde Nr. 15/2010 des Notars Dirk G. in Duisburg-Ruhrort einen u. A. wie folgt lautenden Erbauseinandersetzungsvertrag:

"Die Erschienenen heben hiermit die Erbengemeinschaft hinsichtlich des 1/3 Anteils an der Grundbesitzung auf und setzen sich dergestalt auseinander, dass sie Bruchteilsanteile bilden und diese Bruchteilsanteile sich wie folgt entsprechend den Anteilen an der Erbengemeinschaft zuordnen:

M. K. 1/8 Anteil

J. K. 1/16 Anteil

M. G. K. 1/16 Anteil

M. J. K. 3/4 Anteil

Grundbuchberichtigung

Der Erschienene bewilligt und beantragt für sich und die von ihm Vertretenen das Grundbuch wie folgt zu berichtigen: Herr M. K. (1/3+1/8 × 1/3 = 18/48) 9/24 Anteil,

Herr J. K. (1/6+1/16 × 1/3 = 9/48) 3/16 Anteil,

Herr M. G. K. (1/6+1/16 × 1/3 = 9/48) 3/16 Anteil,

Frau M. J. K. (3/4x 1/3 = 3/12) 1/4 Anteil

Eigentümer an der vorgenannten Grundbesitzung."

Unter dem 11.2.2010 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf seine Urkunde u. A. "die Grundbuchberichtigung".

Das AG - Rechtspfleger - hat am 18.2.2010 den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen, da es an der erforderlichen Auflassung fehle, dieser Mangel nicht rückwirkend heilbar und für eine Zwischenverfügung daher kein Raum sei.

Hiergegen legt der Notar Beschwerde namens der Beteiligten zu 1 bis 4 und macht geltend, die Auflassung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden; sie könne sich auch aus der Auslegung der notariellen Erklärungen ergeben. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Eintragungsbewilligung als auch der Eintragungsantrag in der notariellen Urkunde enthalten. Zudem ergebe sich aus den Regelungen auf S. 2 der Urkunde, dass die Beteiligten die Erbengemeinschaft aufheben wollen und sich entsprechende Bruchteilsanteile im Grundbuch zuordneten. Es könne hiernach nicht zweifelhaft sein, dass Eigentum nach Bruchteilen übertragen werden sollte. Zudem habe der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern eine Zwischenverfügung ergehen müssen, um eine Nachbeurkundung gem. § 44a BeukG zu ermöglichen.

Das AG - Rechtspfleger - hat am 23.7.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und u. A. ergänzend ausgeführt:

In der vorliegenden Urkunde sei eine für die Eigentumsänderung erforderliche Erklärung nicht enthalten, und zwar weder die Auflassung, noch die Bewilligung des Eigentumswechsels noch der Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers, sondern nur eine Grundbuchberichtigungsbewilligung nebst Antrag. Eine Auslegung könne nicht dazu führen, dass die Urkunde ohne jede für die Eintragung erforderliche Erklärung zu vollziehen wäre.

Eine Zwischenverfügung komme bei fehlender Auflassung zum Zwecke eines Nachtragsvermerks nach § 44a BeukG komme nicht in Betracht.

Der Notar macht ergänzend geltend, es komme nicht auf den ausdrücklichen Wortlaut der Urkunde an; vielmehr sei der tatsächliche Wille durch Auslegung zu ermitteln. Antragsinhalt sollte zwar nur eine Berichtigung des Grundbuchs sein, dies aber nur, weil die Beteiligten - unzutreffend - davon ausgegangen seien, dass nach erfolgreicher Erbauseinandersetzung und Zuordnung der Bruchteilseigentumsanteile nur noch eine Berichtigung des Grundbuchs notwendig sei.

Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, "dass die Beteiligten anlässlich der Beurkundung auch über eine Auflassung (=vertragliche Eigentumsübertragung) gesprochen haben".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II.1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 4 ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat den Antrag auf Grundbuchberichtigung im Ergebni...

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