Rz. 83

Gegen die Zwischenverfügung sind fristlose Beschwerden und anschließend weitere Beschwerden zulässig (siehe § 71 GBO Rdn 20 ff.). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 75 GBO) oder sie dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Beschwerde ist auch eröffnet für die ersuchende Behörde, gegen die eine Zwischenverfügung ergangen ist.[220]

 

Rz. 84

Die Beschwerde ist zulässig, solange das GBA noch nicht endgültig entschieden hat, auch wenn die gestellte Frist bereits abgelaufen ist.[221] Sie wird unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.[222] Eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann nicht in eine Beschwerde gegen eine nachfolgende Zurückweisung umgedeutet werden.[223]

 

Rz. 85

Jede Zwischenverfügung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Auch wenn das GBA die Vornahme einer Eintragung von bestimmten Auflagen abhängig macht und die Zurückweisung des gestellten Antrags für den Fall ankündigt, dass diese nicht fristgemäß erfüllt werden, liegt eine beschwerdefähige Zwischenverfügung vor.[224] Keine beschwerdefähige Entscheidung liegt jedoch vor, wenn das GBA lediglich eine Frist zur Zurücknahme eines unverbundenen Antrags oder zur Stellung eines anderen Antrags gesetzt hat.[225]

Jede von mehreren in einer Zwischenverfügung zusammengefassten Beanstandungen kann für sich mit der Beschwerde angefochten werden.[226] Der Beschwerdeführer kann somit teils die monierten Hindernisse beheben, teils die Rechtsansicht des GBA zur Überprüfung bringen.

 

Rz. 86

Zur Erhebung der Beschwerde ist jeder Antragsteller berechtigt, sowie jeder der Beteiligten, auch wenn er nicht selbst den Antrag gestellt hat, wenn er behauptet, durch die Zwischenverfügung in seinen Rechten beschränkt zu sein.[227] Ein nur schuldrechtlicher Anspruch auf Rechtsverschaffung begründet jedoch keine Beschwerdeberechtigung.[228]

[220] KG BeckRS 2018, 2788.
[221] KG KGJ 51, 278; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26.
[222] BayObLG Rpfleger 1982, 276 m.w.N.; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150.
[224] BayObLG BayObLGZ 1953, 29 ff.
[225] KG JFG 13, 111; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1975, 362.
[226] KG BeckRS 2018, 2614; OLG München NZM 2016, 864; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26.
[227] Meikel/Böttcher, § 18 Rn 150; BayObLG Rpfleger 1979, 210; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 26; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598.
[228] KG DR 43, 705.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge