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Die Vollmachtsvermutung greift nur für deutsche Notare.[20] Für Notare des nicht-EU-Auslands gilt Abs. 2 selbst dann nicht, wenn die von ihnen errichteten Urkunden den Formerfordernissen des § 29 entsprechen.

Ob Notare des EU-Auslands als bevollmächtigt vermutet werden, ist str. Wegen der engen Verknüpfung mit der besonderen Amtspflicht des nationalen deutschen Rechts (etwa § 24 Abs. 3 BNotO) sprechen die besseren Gründe wohl dagegen. Praktische Relevanz dürfte diese Frage aber kaum haben, da eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollzugsvollmacht immer möglich bleibt. Keinesfalls gilt Abs. 2 für andere Stellen/Personen des EU-Auslands, auch wenn sie ähnlich dem deutschen Notar hierzulande in ihrem Heimatstaat den Vollzug übernehmen (etwa Makler in skandinavischen Rechtsordnungen).

Die deutschen Konsulate im Ausland üben zwar Notartätigkeiten aus, sie bleiben jedoch Behörden und sind damit von Abs. 2 nicht erfasst.

Die Vermutung des Abs. 2 gilt im Hinblick auf § 24 Abs. 2 BNotO auch für Rechtsanwaltsnotare, soweit sie als Notare tätig werden, nicht jedoch für reine Rechtsanwälte.

[20] Haegele, Rpfleger 1974, 419.

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