Rz. 14

§ 15 GBO gilt nur für Notare.

I. Deutsche Notare

 

Rz. 15

Die Vollmachtsvermutung greift nur für deutsche Notare.[20] Für Notare des nicht-EU-Auslands gilt Abs. 2 selbst dann nicht, wenn die von ihnen errichteten Urkunden den Formerfordernissen des § 29 entsprechen.

Ob Notare des EU-Auslands als bevollmächtigt vermutet werden, ist str. Wegen der engen Verknüpfung mit der besonderen Amtspflicht des nationalen deutschen Rechts (etwa § 24 Abs. 3 BNotO) sprechen die besseren Gründe wohl dagegen. Praktische Relevanz dürfte diese Frage aber kaum haben, da eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollzugsvollmacht immer möglich bleibt. Keinesfalls gilt Abs. 2 für andere Stellen/Personen des EU-Auslands, auch wenn sie ähnlich dem deutschen Notar hierzulande in ihrem Heimatstaat den Vollzug übernehmen (etwa Makler in skandinavischen Rechtsordnungen).

Die deutschen Konsulate im Ausland üben zwar Notartätigkeiten aus, sie bleiben jedoch Behörden und sind damit von Abs. 2 nicht erfasst.

Die Vermutung des Abs. 2 gilt im Hinblick auf § 24 Abs. 2 BNotO auch für Rechtsanwaltsnotare, soweit sie als Notare tätig werden, nicht jedoch für reine Rechtsanwälte.

[20] Haegele, Rpfleger 1974, 419.

II. Notar im Amt

 

Rz. 16

Der Notar muss sich zur Zeit der Antragstellung im Amt befinden.[21] Dem Notar stehen der Notarvertreter und der Notarverwalter gleich, nicht jedoch der nur in Bürogemeinschaft verbundene Sozius.[22] Endet das Amt, so erlischt seine Befugnis und die Berechtigung zur Antragstellung geht auf seinen Amtsnachfolger über.[23]

 

Rz. 17

Ohne Bedeutung für die vermutete Vollmacht ist es dagegen, dass der Notar sich seiner Amtstätigkeit aufgrund der Vorschriften der BNotO enthalten soll oder muss, wie beim Tätigsein eines bestellten Vertreters (§ 44 Abs. 1 S. 2 BNotO) oder der vorläufigen Amtsenthebung (§ 55 Abs. 2 BNotO).[24] Die Wirksamkeit des gestellten Antrages wird dadurch nicht berührt.

[21] RGZ 93, 71.
[22] BayObLG NJW RR 1989, 1495; Demharter, § 15 Rn 5.
[23] BayObLGZ 1948, 51, 479; 61, 27 = DNotZ 1961, 317; 62, 18 = DNotZ 1962, 314; 1969, 92 = Rpfleger 1969, 243.
[24] Ebenso Demharter, § 15 Rn 5.

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