(1)[2] 1Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.

Bis 31.12.2021:

(1) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar keine Notarvertretung[3] [Bis 31.07.2021: kein Vertreter] bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2§ 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(2)[4] 1Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3[5] [Bis 31.12.2021: 2] ) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021, BGBl I S. 2154. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

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