Rz. 26

Da beim Online-Abruf keine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit des Grundbuchamtes mehr besteht, das ggf. vorher über die Berechtigung einer Einsichtnahme entscheiden könnte, kommt der Protokollierung und späteren Möglichkeit einer Auswertung der Protokolle wesentliche Bedeutung zu. Wie bei jeder Einsichtnahme ist die Beachtung der §§ 12, 12a und 12b GBO zu überprüfen. Besonderes Augenmerk hat der Gesetzgeber darüber hinaus aber auch auf die Einhaltung der Belange ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und des Datenschutzes gerichtet, die an verschiedenen Stellen angeordnet und deren Kontrolle ausführlich sowie unter Rückgriff auf allgemeine und besondere Aspekte geregelt ist, vgl. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 6.

 

Rz. 27

§§ 82 Abs. 2, 83 und 84 GBV enthalten ergänzende Ausführungsvorschriften, die allgemeine und nach der Art des Abrufverfahrens differenzierte Mechanismen vorsehen. (Zu den ähnlich motivierten Anforderungen bei der maschinellen Grundbuchführung vgl. § 126 GBO Rdn 17–24).

I. Grundlegende Vorschriften

1. Grundbuchrechtliche Gesichtspunkte

 

Rz. 28

Abs. 1 Nr. 2 sieht zur Gewährleistung der beschränkten Öffentlichkeit des Grundbuchs unter grundbuchrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 12, 12a GBO) eine entsprechende Protokollierung vor. Es handelt sich hierbei um eine gegenüber dem BDSG spezielle Datenschutzvorschrift.

2. Vorschriften Bundesdatenschutzgesetz

 

Rz. 29

Abs. 5 greift auf allgemeine Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zurück,[31] verschärft diese aber insoweit, als bei Abrufern, die keine öffentliche Stelle sind, auch ohne Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung jederzeit Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt werden können. § 84 GBV erklärt das jederzeitige Kontrollrecht darüber hinaus auch für anwendbar, wenn der Abrufer keiner allgemeinen Aufsicht unterliegt oder (nur) zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist.[32]

 

Rz. 30

Über die durchgeführten Abrufe erhält der Eigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der Aufbewahrungszeit jederzeit Auskunft, soweit nicht Abs. 5 S. 2 eine Einschränkung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen vorsieht. Das zu diesem Zweck geführte Protokoll (§ 83 Abs. 2 GBV; zum Inhalt siehe unten Rdn 33) kann nach Ablauf der Aufbewahrungszeit, d.h. Ablauf des auf die Erstellung des Protokolls nächstfolgenden Kalenderjahres, § 83 Abs. 3 GBV vernichtet werden. Zur Einsicht in die Protokolle der Notare über Mitteilung von Grundbuchinhalten vgl. § 85a Abs. 2 GBV. Die hier getroffenen Vorkehrungen rechtfertigen auch von der Beschränkung der aus der EU-DSGVO folgenden Betroffenenrechte Gebrauch zu machen, namentlich im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, auf das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

[31] Obsolet mit der Einführung der DSGVO, vgl. § 55 GBO Rdn 1 zum aktuellen Referentenentwurf; nach diesem Entwurf ist eine Anpassung durch Streichung von Abs. 5 S. 1, eine Ergänzung des bisherigen Satzes 2 und eine Aufhebung des bisherigen Abs. 6 infolge der DSGVO vorgesehen (Entwurfsstand August 2018).
[32] Für die Grundbuchordnung hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit zur Beschränkung der aus der EU-DSGVO folgenden Betroffenenrechte Gebrauch gemacht, namentlich im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, auf das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Die Beschränkung erfolgt nach Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 73 DSGVO zum Schutz der Funktionalität und Verlässlichkeit des Grundbuchs als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses.

3. Daten im Abrufverfahren

 

Rz. 31

Abs. 6 stellt klar, dass die Übermittlung von Daten im Abrufverfahren zweckgebunden, d.h. im Rahmen des dargelegten rechtlichen Interesses erfolgt, und nicht etwa eine Verwertung zu sonstigen Zwecken, etwa kommerzieller Art, zulässig ist.

II. Ablauf der Kontrollen

 

Rz. 32

§ 83 Abs. 1 GBV ordnet die generelle Protokollierung aller Abrufe[33] an, egal ob er im uneingeschränkten oder eingeschränkten Abrufverfahren vorgenommen wird. Die zu erfassenden Daten sind detailliert: Grundbuchamt, Grundbuchblatt, Abrufer sowie Geschäfts- und Aktenzeichen des Abrufers. In den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens kommt nach Abs. 4 S. 2 a.E., § 82 Abs. 2 GBV die Protokollierung der ggf. kodierten Darlegungserklärung (siehe oben Rdn 20) hinzu.

 

Rz. 33

Der Ausdruck des Protokolls ist nicht mehr vorgesehen. Es ist lediglich für Stichprobenkontrollen durch die aufsichtführenden Stellen und für Einsichtnahmen nach Abs. 5 S. 2 Hs. 1 durch den Eigentümer oder den Inhaber des betroffenen grundstücksgleichen Rechts zwei Jahre nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres bereit zu halten, anschließend zu vernichten, wobei im Rahmen von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Besonderheiten gelten (siehe § 83 GBV Rdn 9). Zur Einsicht in die Protokolle der Notare über Mitteilung von Grundbuchinhalten vgl. § 85a Abs. 2 GBV.[34]

[33] Nicht mehr wie früher nur die mindestens jedes...

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