Rz. 20

Der eingeschränkte Abruf muss über die vorgenannten Anforderungen (siehe Rdn 13–19) hinaus an die Verwendung eines weiteren Codezeichens geknüpft werden, das die Art des Abrufs bezeichnet, § 82 Abs. 2 S. 1 GBV. Es handelt sich um eine Darlegungserklärung, die das berechtigte Interesse in abgekürzter Form wiedergibt. Beide Codezeichen können verbunden werden.

 

Rz. 21

Die Abrufe im eingeschränkten Verfahren sind entweder getrennt oder zusammen mit der generellen Protokollierungspflicht nach § 83 GBV insgesamt festzuhalten und zwei Jahre nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres zur Überprüfung bereitzuhalten. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten begegnet werden, die theoretisch auch hier nicht auszuschließen sind, aber in Kauf genommen werden, weil eine Einzelfallkontrolle durch das Grundbuchamt vor jedem Abruf entsprechend der Prüfung vor Einsichtsgewährung ins Papiergrundbuch einen Teil der mit der Automatisierung erreichten Verbesserungen zunichtemachen würde.

 

Rz. 22

Bei missbräuchlicher Nutzung droht der Widerruf der Genehmigung bzw. die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags oder der Verwaltungsvereinbarung, Abs. 3 S. 2 und 4.

 

Rz. 23

Die Gestaltung der Programme kann diese Vorgaben sowie die sich aus § 12a GBO ergebenden Einschränkungen in unterschiedlicher Weise erfüllen durch eine geeignete Menüführung und Merkmale, die eine systematische Ausforschung des Grundbuchinhaltes nach sachfremden Gesichtspunkten verhindern oder wesentlich erschweren, etwa indem der Aufruf eines Grundbuchblattes erst zugelassen wird, nachdem ein eindeutig spezifiziertes Suchergebnis erzielt wurde.[28]

[28] Einzelheiten bei Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 53 f; 59.

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