Rz. 17

Die Gewährleistung einer mindestens gleichwertigen Qualität und Sicherheit des maschinellen Grundbuchs im Rechtsverkehr gegenüber dem Papiergrundbuch durch technische und organisatorische Maßnahmen regelt Abs. 1 S. 2. Der unkörperliche Inhalt des elektronischen Datenspeichers ist nicht mehr unmittelbar sinnlich wahrnehmbar. Der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Datenhaltung durch ordnungsgemäße Datenverarbeitung sowie der dauerhaften, inhaltlich unveränderten Verfügbarkeit und Möglichkeit zur Lesbarmachung des Grundbuchinhalts (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2) kommt daher besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind ferner Anforderungen an den Datenschutz in ihrer speziellen, grundbuchrechtlichen Ausprägung (Abs. 1 S. 2 Nr. 3).

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