Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist nach Abs. 2 ausgeschlossen, weil diese nach Auffassung des Gesetzgebers den Besonderheiten des Rangklarstellungsverfahrens nicht gerecht werden würde.[3] Dies gilt auch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 3 FamFG für den Fall einer abgelehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sich die Anfechtung der Versagung der Wiedereinsetzung nach den Vorschriften für die versäumte Rechtshandlung richtet.[4]

[3] Bauer/Schaub/Waldner, § 110 Rn 4; Hügel/Hügel, § 110 Rn 5; Meikel/Schneider, § 110 Rn 6.
[4] A.A. Bauer/Schaub/Waldner, § 110 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge