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Das jeweilige Recht ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen, wenn nicht der Grundstückseigentümer vorher das Bestehen des Rechtes durch Abgabe einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung nach §§ 22, 19 GBO anerkannt hat oder der Berechtigte dies von ihm verlangt hat. Dieses Verlangen des Berechtigten muss entsprechend § 204 BGB geeignet sein, die Verjährung zu hemmen. Hat der Eigentümer die Eintragungsbewilligung bereits vor dem 3.10.1990 abgegeben, ist auch diese anzuerkennen.[19]

Eine Eintragungsbewilligung des betroffenen Grundstückseigentümers nach §§ 22, 19 GBO musste das einzutragende Recht ausreichend und inhaltlich zulässig bestimmen, ebenso den Berechtigten und das belastete Grundstück. Auch sollte der Rang des Rechtes nach dem Zeitpunkt seines Entstehens angegeben sein, vgl. Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB.

Gab der Grundstückseigentümer keine Bewilligung ab, blieb dem Berechtigten die Möglichkeit, den Eigentümer auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen. Nur dadurch wäre das Recht auch nach 31.12.2000 noch ohne Grundbucheintragung bestehen geblieben (§ 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG). Um während des Prozesses den Berechtigten zu schützen, konnte das Prozessgericht nach § 8 Abs. 4 GBBerG das Grundbuchamt um Eintragung eines sogenannten Rechtshängigkeitsvermerks ersuchen, er hatte die Wirkung eines Widerspruchs, § 8 Abs. 4 S. 2 GBBerG.[20] Hier wie auch im Rahmen einer Eintragung bei einstweiliger Verfügung (§ 941 ZPO) hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig und tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit gegeben ist.[21]

[20] Bauer/Schaub/Maaß, § 8 GBBerG Rn 20 ff.; eingehend Flik/Keller, DtZ 1996, 330.
[21] KG FGPrax 2013, 102; allgemein OLG Köln FGPrax 2012, 57 = NotBZ 2012, 174 = Rpfleger 2012, 522.

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