Rz. 6

Das Verfahren erfolgt nach den §§ 447 ff. FamFG. Das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt, erlässt auf Antrag des Eigentümers das Aufgebot (§ 448 FamFG). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens – Unbekanntheit des Berechtigten, 30-jährige Grundbucheintragung und Nichtanerkennung – glaubhaft zu machen (§ 449 FamFG). Das Aufgebot wird als Aufforderung an den Gläubiger mit Bestimmung einer Frist öffentlich bekanntgemacht (§§ 435 ff. FamFG). Nach Ablauf der Frist ergeht der Ausschlussbeschluss. Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die materiell-rechtlich geregelten Wirkungen ein, ein beschränktes dingliches Recht erlischt, ein Grundpfandrecht geht auf den Eigentümer über.

Die Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers. Als urkundlichen Nachweis über das Erlöschen des Rechtes hat er den Ausschlussbeschluss mit Rechtskraftnachweis vorzulegen. Im Falle der Löschung eines Grundpfandrechts ist wegen § 1170 Abs. 2 BGB zusätzlich § 27 GBO zu beachten. Ob auch die aufgebotene Aufbauhypothek (§§ 453 ff. ZGB-DDR) nach § 1170 Abs. 2 BGB zum Eigentümerrecht wird, ist nicht geklärt. Nach den Grundgedanken des ZGB zur Aufbauhypothek ist das wohl zu verneinen, das ZGB gestaltete die Hypothek als streng akzessorisch aus und kannte keine Umwandlung in ein Eigentümerrecht. Dann ist auch § 27 GBO nicht anzuwenden.

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