Rz. 99

Nachweise bezüglich britischer Gesellschaften sind dadurch erschwert, dass es in Großbritannien kein allgemeines Handelsregister gibt.

 

Rz. 100

Von den partnerships ist nur die "limited partnership" wegen der dort vorgesehenen Haftungsbeschränkung registrierungspflichtig.[365] Aus der Registrierung kann aber nicht auf eine ordnungsgemäße Gründung geschlossen werden.[366] Außerdem ist die Vertretungsmacht im Register nicht enthalten, so dass sie durch von sämtlichen Partnern ausgestellte Vollmachten nachzuweisen ist.[367]

 

Rz. 101

Eine company muss beim Gesellschaftsregister ("Registry of Companies") eingetragen werden. Für England und Wales liegt das zentrale Register in Cardiff (mit einer Auskunft erteilenden Zweigstelle in London), für Schottland in Edinburgh, für Nordirland in Belfast; für die Kanalinseln wird dort (Jersey, Guernsey, Sark) registriert.[368] Eine Bekanntmachung der Eintragung erfolgt für England und Wales in der "London Gazette", für Schottland in der "Edinburgh Gazette".[369] Vom "Registry of Companies" kann man eine Bescheinigung über die Existenz der Gesellschaft ("certificate of incorporation") wie auch eine Abschrift der Satzung erhalten.[370] Zum Nachweis der Vertretungsmacht werden folgende Möglichkeiten vor allem vorgeschlagen:[371] Vorlage des Beschlusses über die Bestellung bzw. der Gesellschaftssatzung, soweit Vertretungsmacht daraus einwandfrei entnehmbar;[372] Bestätigung des "secretary" der Gesellschaft, dass der Handelnde durch ordnungsgemäß verabschiedeten Beschluss des "board of directors", der in Abschrift beigefügt ist, zur Vornahme des betreffenden Geschäfts legitimiert ist,[373] Bescheinigung durch einen "notary public", jedenfalls einen solchen der City of London, der zu dem Kreis englischer Notare gehört, die für die Urkundserstellung zum Rechtsverkehr mit Ländern außerhalb des Common-Law-Rechtskreises zuständig sind (sog. "scrivener notary").[374] Ein "certificate of good standing" enthält keine Angaben zur Vertretungsbefugnis der Organe.[375]

[365] Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3016.
[366] Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3016.
[367] Schaub, NZG 2003, 953, 959.
[368] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 228; Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3015 Fn 1922, auch mit dem Hinweis, dass tw. für das gesamte Vereinigte Königreich eine zentrale Onlineabfrage unter www.companieshouse.gov.uk möglich ist.
[369] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5262.
[370] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 228; Heinz, ZNotP 2000, 410, 412; nach Klein, Rpfleger 2003, 629, 632 ist zusätzlich auch ein "certificate to do business and borrow" erhältlich. Adressen findet man unter www.companieshouse.gov.uk.
[371] LG Berlin DB 2004, 2628, wonach eine Bescheinigung des "Registrars of Companies", in der die Vertretungsbefugten bezeichnet sind, ausreicht. Betrifft nur Handelsregisterverfahren und ist von Heckschen, NotBZ 2005, 24 zu Recht kritisch beleuchtet worden. Vgl. auch Meikel/Hertel, Einl. G, Rn 81 ff. zum Rechtskreis des Common Law.
[372] KG DNotZ 2012, 604, 605; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5262; Schaub, NZG 2000, 953, 959.
[373] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 228; Heinz, ZNotP 2000, 410, 413 mit Formulierungsbeispiel.
[374] Schaub, NZG 2000, 953, 959, mit Formulierungsbeispiel; Knoche, MittRhNotK 1985, 165, 174; Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 228; Heinz, ZNotP 2000, 410, 415; Wachter, NotBZ 2004, 41, 46 u. DNotI-Report 1995, 76, 77 für das Handelsregisterverfahren. Wegen der fehlenden vergleichbaren Vorbildung ist es nach Heckschen, NotBZ 2005, 24, 26 – allerdings für das Handelsregisterverfahren – zweifelhaft, ob die Bescheinigung durch jedweden "notary" des Vereinigten Königreichs genügt, vgl. auch KG DNotZ 2012, 604, 606: "Vertretungsbescheinigung durch einen englischen Notar".
[375] Wachter, ZNotP 2005, 122, 127, 133.

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