Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 91 HRA 32592)

 

Tenor

Auf die Beschwerde vom 6. April 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Februar 2004 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. waren Kommanditisten der Gesellschaft. Am 20. Dezember 2002 meldete der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht Charlottenburg sowohl im eigenen Namen, als auch als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. und als „Director” der Beteiligten zu 4. in notariell beurkundeter Form zur Eintragung ins Handelsregister an, dass die Beteiligten zu 2. und 3. ihre Kommanditanteile mit Wirkung zum 1. Juli 2004 an die Beteiligte zu 4. übertragen haben und als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. In Ergänzung hierzu meldeten am 23. Dezember 2002 der Beteiligte zu 3. im eigenen Namen sowie der Beteiligte zu 2. und ein Herr … als „Directors” der Beteiligten zu 4. in notariell beurkundeter Form die Übertragung der Kommanditanteile der Beteiligten zu 2. und 3. an die Beteiligte zu 4. zur Eintragung im Handelsregister an. Die Beteiligten zu 1. und 3. versicherten im Rahmen dieser beiden Anmeldungen, dass den Beteiligten zu 2. und 3. keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist.

Den Anmeldungen waren Urkunden des „Registrar of Companies”, Companies House mit Sitz in Cardiff (Wales), vom 12. Juli 2002 (als notariell beurkundete Kopie; Bl. 33 blau) und 26. März 2003 (in Urschrift; Bl. 13 blau) beigefügt, in denen unter anderem bescheinigt wurde, dass der Beteiligte zu 3. sowie … die „Directors” der Beteiligten zu 4. und der Beteiligte zu 3. der „Secretary of the Company” sind. Des Weiteren waren den Anmeldungen in Kopie und in englischer Sprache die „Articles Of Association” der Beteiligten zu 4. beigefügt (Bl. 21 blau).

Das Amtsgericht forderte daraufhin mit mehreren Zwischenverfügungen den amtierenden Notar und Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf, dem Gericht gegenüber den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beteiligte zu 2. zur Vertretung der Beteiligten zu 4. befugt sei. Hierfür genüge nur eine mit einer Apostille verbundene Bestätigung eines englischen Notars.

Da dem Amtsgericht keine weiteren Vertretungsnachweise vorgelegt wurden, hat es mit Beschluss vom 20. Februar 2004 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 4. existiere und sie ordnungsgemäß vertreten worden sei. Die eingereichten „Auszüge” aus dem zentralen Companies-Register in Cardiff seien hierfür nicht geeignet, weil dem englischen Rechtskreis ein allgemeines Handelsregister im kontinentaleuropäischen Sinne fremd sei. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten mit ihrer seitens ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 6. April 2004.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 FGG statthafte – einfache – Beschwerde ist zulässig.

Richtet sich eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages im Sinne des § 12 HGB, sind allein die nach § 20 Abs. 2 FGG zur Anmeldung verpflichteten Gesellschafter, nicht hingegen der die Anmeldung beurkundende Notar (BayObLGZ 1984, 29, 31) oder die Gesellschaft selbst (BayObLGZ 1984, 129, 131) beschwerdeberechtigt. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Parteien als beurkundender Notar gemäß § 129 Abs. 2 FGG anmeldeberechtigt ist gilt er nach Zurückweisung dieser Anmeldung als ermächtigt, im Namen der beschwerdeberechtigten Gesellschaft Beschwerde einzulegen (BayObLGZ 1957, 279, 281). Davon, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Parteien die Beschwerde unter dem 6. April 2004 namens der Beteiligten zu 1. bis 4. eingelegt hat, war auszugehen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die zur Zurückweisung der Anmeldung angeführten Gründe sind nicht tragfähig.

Im Ausgangspunkt ist das Amtsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es nach dem insoweit aufgrund der lex fori allein maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht eine Anmeldung im Sinne des § 12 HGB in Verbindung mit § 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, Abs. 1 HGB in formeller Hinsicht darauf prüfen muss, ob die Antragsteller rechts- und damit beteiligtenfähig sind (§ 50 ZPO analog) und ob sie, soweit es sich um juristische Personen handelt, ordnungsgemäß vertreten sind (zur Vertretungsbefugnis vgl. KG DB 2300, 2695; Böttcher/Ries, Formularpraxis des Handelsregisterrechts, 2003, Rdnr. 68). Die insoweit erforderlichen Nachweise sind jedoch aufgrund der vorgelegten Urkunden des „Registrars of Companies” vom 12. Juli 2003 und 26. März 2003 erbracht.

a) Die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 4. beurteilt sich, weil diese als Gesellschaft englischen Rechts gegründet worden ist, nach den nunmehr auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannten Gründungstheorie (vgl. KG a.a.O. Seite 2696 m.w.N.) allein nach englischem Recht. Insoweit hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass nach englischem Recht der „Registrar of Companies...

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