Rz. 59

Die Immobiliarvollstreckung rückte im Jahre 2007 in das Interesse der Medien, weil im Rahmen der Veräußerung von notleidenden oder nicht sicheren Krediten (non performing loans) an Finanzinvestoren auch "gesunde" Kredite gegenüber Eigenheimbesitzern veräußert wurden und der Zessionar gegen den Kreditnehmer und für diesen angeblich völlig unerwartet die Zwangsvollstreckung aus dem vollem Grundschuldbetrag nebst dinglichen Zinsen betrieben hat. Der BGH stellte dazu fest,[143] dass der wirksamen Abtretung einer Darlehensforderung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen.[144]

[143] BGHZ 171, 180 = ZIP 2007, 619.
[144] Nobbe, ZIP 2008, 97; Clemente, ZfIR 2007, 737.

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