Rz. 65

Der Widerspruch ist materiell nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und sich inhaltlich decken:

§ 899 Abs. 2 BGB: materielle Bewilligungserklärung desjenigen, dessen Recht durch die Grundbuchberichtigung betroffen wird oder einstweilige Verfügung oder vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 895 ZPO; vgl. hierzu § 25 GBO Rdn 6 ff.).
Das betroffene Recht muss unrichtig (§ 894 BGB) sein, also mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehen und einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten zugänglich sein (dazu siehe § 22 GBO Rdn 97 ff.).[182]
Der Widerspruchsberechtigte muss einen dinglichen Anspruch nach § 894 BGB auf Berichtigung des vom Widerspruch betroffenen Rechts haben.[183]
Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch mit dem vorgeschriebenen Inhalt (siehe Rdn 71 ff.).
 

Rz. 66

Nur der materiell wirksame Widerspruch hat die Schutzwirkung des § 892 Abs. 1 BGB. Fehlt eine Voraussetzung von Anfang an, ist er wirkungslos. Fällt eine Voraussetzung nachträglich weg, verliert er rückwirkend seine Wirkungen.[184] Ob der zu Unrecht gelöschte Widerspruch materiell-rechtlich bestehen bleibt und wieder eingetragen werden kann, ist streitig (vgl. § 22 GBO Rdn 107). Es wird vertreten, dass er ähnlich der zu Unrecht gelöschten Vormerkung seine Wirkung behält.[185] Richtigerweise wird man aber auf die spezielle Funktion der Zerstörung guten Glaubens abstellen müssen, die mit Löschung – ob berechtigt oder nicht – verlorengeht.[186] Der aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragene Widerspruch verliert mit der Aufhebung dieser Entscheidung seine materiellen Wirkungen (siehe § 25 GBO Rdn 6).

 

Rz. 67

Kein Verbot der Doppelsicherung, wenn bereits ein Widerspruch aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen ist, dann ist aufgrund Bewilligung ein zweiter Widerspruch eintragungsfähig, der zwar keine anderen Wirkungen hat, aber seine Schutzwirkung nicht nach § 25 GBO verliert (dazu siehe § 25 GBO Rdn 6).[187]

[182] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 34.
[183] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 26 ff.
[184] Grüneberg/Herrler, BGB, § 899 Rn 8.
[185] Güthe/Triebel, GBO, § 22 Rn 7; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, § 83 Rn 16.
[186] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 94.
[187] KG JFG 1912, 303; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 69: Eintragung nicht eines zweiten Widerspruchs, sondern Hinweis in der Veränderungsspalte auf die zusätzliche Eintragungsgrundlage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge