Rz. 97

Der Widerspruch sichert gem. § 899 Abs. 1 BGB den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Er ist in seinem Bestand von diesem Anspruch abhängig, ebenso wie die Vormerkung von dem ihr zugrunde liegenden zu sichernden Anspruch auf eine Rechtsänderung.[243] Diese Akzessorietät ist der Hintergrund dafür, dass ein Widerspruch für einen anderen als den wahren Berechtigten keinen Erwerb nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB verhindern kann.[244]

 

Rz. 98

Der Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO steht in seiner Wirkung einem Widerspruch im Sinne des § 899 BGB gleich (siehe § 53 GBO Rdn 33), ist jedoch kein Widerspruch nach § 18 Abs. 2 GBO, denn zum einen setzt jener schon keine Grundbuchunrichtigkeit voraus (siehe § 18 GBO Rdn 105 ff.) und zum anderen kommt diesem eine andere Wirkung zu. Wegen § 18 Abs. 2 S. 2 GBO ist für die Anwendung des Abs. 1 ohnehin kein Raum, da eine etwaige Löschung von Amts wegen zu erfolgen hat, so dass ein Antrag weder erforderlich noch zulässig ist.

 

Rz. 99

Ist ein Widerspruch zu Unrecht eingetragen, so ist das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 894 BGB und damit auch im Sinne des Abs. 1,[245] denn der Widerspruch enthält eine den Inhaber des angegriffenen Rechts beeinträchtigende "Beschränkung". Insoweit besteht auch ein Bezug zur Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, da der Widerspruch einen solchen zu verhindern in der Lage ist.

[243] Demharter, § 22 Rn 10; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 88 ff.
[244] Statt aller: Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 132 m.w.N.; zur Rechtsnatur des Widerspruchs vgl. MüKo-BGB/Schäfer, § 899 Rn 20 m.w.N.
[245] Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 42; MüKo-BGB/Schäfer, § 894 Rn 18.

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